19.07.2007, 12:16
Zitat:Leider passiert es immer wieder, daß potenzielle Haftpflichtschäden aus vorsätzlicher Handlung entstehen und die Versicherungen sich auf den Haftungsasusschluss bei Vorsatz berufen. Allerdings sind die Gerichte in letzter Zeit immer öfter geneigt, den Vorsatz sehr eng auszulegen. Ein Gericht könnte also zum Beispiel die Idee haben, daß der Vorsatz des Verursachers sich nicht darauf bezog, vier weitere Menschen zu töten, sondern nur sich selbst...
Ich hab mal nachgeschaut, die Rechtgrundlage für die Zahlungsverweigerung müsste § 61 VVG (Versicherungsvertragsgesetz) sein:
http://de.wikipedia.org/wiki/Versicherun...ragsgesetz
Zitat: "Bis Ende 2007 hat der Versicherte innerhalb sechs Monate seinen Anspruch auf Versicherungsleistungen geltend zu machen, wenn diese von seinem Versicherungsunternehmen abgelehnt wurden."
§ 61: "Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeiführt."
Jetzt wär's mal interessant, Beispiele aus der Rechtsprechung hierzu zu haben....
Man beachte weiter:
http://de.wikipedia.org/wiki/Pflichtversicherungsgesetz
http://www.versicherungsgesetze.de/pflic...z/0012.htm
hierbei den Dritten Abschnitt: Entschädigungsfonds für Schäden aus Kraftfahrzeugunfällen und Entschädigungsstelle für Auslandsunfälle,
§ 12 I Nr. 3:
"Wird durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers im Geltungsbereich dieses Gesetzes ein Personen- oder Sachschaden verursacht, so kann derjenige, dem wegen dieser Schäden Ersatzansprüche gegen den Halter, den Eigentümer oder den Fahrer des Fahrzeugs zustehen, diese Ersatzansprüche auch gegen den "Entschädigungsfonds für Schäden aus Kraftfahrzeugunfällen" (Entschädigungsfonds) geltend machen,
(...)
- wenn für den Schaden, der durch den Gebrauch des ermittelten oder nicht ermittelten Fahrzeugs verursacht worden ist, eine Haftpflichtversicherung deswegen keine Deckung gewährt oder gewähren würde, weil der Ersatzpflichtige den Eintritt der Tatsache, für die er dem Ersatzberechtigten verantwortlich ist, vorsätzlich und widerrechtlich herbeigeführt hat, (...)"
Dies ist keine Rechtsberatung, ich liste lediglich Fundstellen hierzu auf.
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