19.07.2007, 14:42
Hallo,
das ist ganz interesssant. Leider merke ich immer wieder, wie wenig Ahnung ich habe...
Um jetzt weiterzukommen, müsste man lediglich wissen, welcher Vorsatz die haftung nun ausschließt.
Es gibt verschiedene Vorsatzstufen. Diese wären:
1. Dolus directus 1. Grades (Absicht): Täter hat die Tatbestandsverwirklichung (Hier müsste das der Tod der 4 Personen sein, sprich Totschlag § 212 StGB)
Dies wäre hier aber wohl zu verneinen. Weil er wohl weder wusste wen und wenn wie viel Personen er tötet, denke ich.
2. Dolus directus 2. Grades: Täter sieht den Erfolg als sichere Folge seines Verhaltens vorraus. (Das ist vielleicht strittig?)
3. Dolus eventualis: Täter hält Erfolg für möglich und nimmt ihn billigend in Kauf. (Dies würde ich hier für einschlägig betrachten. Allerdings ist das nur gefährliches Halbwissen meinerseits.)
Oft reicht der Eventualvorsatz nicht aus, man müsste jetzt hier wissen wie das ist?
Da hier aber auch grobe Fahrlässigkeit ausrecht, wird auch der Eventualvorsatz genügen.
Desweiteren könnte man aber andere Ansprüche geltend machen? Nur ist der "Gegner" ja tot, die Erben wäre ja schön doof, wenn sie das Erbe nicht ausschlagen würden, falls es zu einer Schadensersatzzahlung käme, die sie zahlen müssten, wenn das so geht!?
Naja, gar nicht so einfach...
Und das ist auch keine Rechtsberatung, interessiert mich nur selber. (Von mir will (noch) keiner beraten werden )
Gruß
Christian
das ist ganz interesssant. Leider merke ich immer wieder, wie wenig Ahnung ich habe...
Um jetzt weiterzukommen, müsste man lediglich wissen, welcher Vorsatz die haftung nun ausschließt.
Es gibt verschiedene Vorsatzstufen. Diese wären:
1. Dolus directus 1. Grades (Absicht): Täter hat die Tatbestandsverwirklichung (Hier müsste das der Tod der 4 Personen sein, sprich Totschlag § 212 StGB)
Dies wäre hier aber wohl zu verneinen. Weil er wohl weder wusste wen und wenn wie viel Personen er tötet, denke ich.
2. Dolus directus 2. Grades: Täter sieht den Erfolg als sichere Folge seines Verhaltens vorraus. (Das ist vielleicht strittig?)
3. Dolus eventualis: Täter hält Erfolg für möglich und nimmt ihn billigend in Kauf. (Dies würde ich hier für einschlägig betrachten. Allerdings ist das nur gefährliches Halbwissen meinerseits.)
Oft reicht der Eventualvorsatz nicht aus, man müsste jetzt hier wissen wie das ist?
Da hier aber auch grobe Fahrlässigkeit ausrecht, wird auch der Eventualvorsatz genügen.
Desweiteren könnte man aber andere Ansprüche geltend machen? Nur ist der "Gegner" ja tot, die Erben wäre ja schön doof, wenn sie das Erbe nicht ausschlagen würden, falls es zu einer Schadensersatzzahlung käme, die sie zahlen müssten, wenn das so geht!?
Naja, gar nicht so einfach...
Und das ist auch keine Rechtsberatung, interessiert mich nur selber. (Von mir will (noch) keiner beraten werden )
Gruß
Christian