06.11.2005, 18:36
Thema Fahrtkosten:
Es erscheint m.A. aufgrund der beschriebenen Sachlage wenig erfolg-
versprechend, die Unkosten für An- u. Abreise auf dem Klageweg einzu-
fordern.
Dies wäre nur für den Fall angebracht, daß ein sog. Vertrauensschaden
vorliegt, was im Klartext bedeutet, daß im geschilderten Fall der Vertrags-
partner für die Schäden zu haften hat, die entstanden sind, da der
andere Vertragspartner (hier: Käufer) darauf vertraut hat, daß ein
gültiges Rechtsgeschäft besteht.
Hierbei tritt die Krux an der Sache zutage: die angetretene Anfahrt hatte
eine Besichtigung zum Zweck - ob ein Rechtsgeschäft (Kauf des 3ers)
zustande kam war zu diesem Zeitpunkt noch nicht ersichtlich.
Die Kosten für die Rückfahrt sind zwar nach Abschluß eines (noch
zweifelhaften) Rechtsgeschäftes entstanden, wären aber auch ohne
Zustandekommens eines Vertrages notwendigerweise angefallen.
Anders läge der Fall, wenn der Käufer unnötigerweise
zum Abholtermin erschienen wäre, die Übergabe des Fahrzeugs aber
objekiv unmöglich ist, da es wie hier (angegeben) verschrottet ist.
Dies wäre ein echter Vertrauensschaden, der die Fahrtkosten ein-
schlösse, da sie eben entstanden sind, gerade weil darauf "vertraut"
wurde, daß ein gültiger Vertrag bestand.
Es erscheint m.A. aufgrund der beschriebenen Sachlage wenig erfolg-
versprechend, die Unkosten für An- u. Abreise auf dem Klageweg einzu-
fordern.
Dies wäre nur für den Fall angebracht, daß ein sog. Vertrauensschaden
vorliegt, was im Klartext bedeutet, daß im geschilderten Fall der Vertrags-
partner für die Schäden zu haften hat, die entstanden sind, da der
andere Vertragspartner (hier: Käufer) darauf vertraut hat, daß ein
gültiges Rechtsgeschäft besteht.
Hierbei tritt die Krux an der Sache zutage: die angetretene Anfahrt hatte
eine Besichtigung zum Zweck - ob ein Rechtsgeschäft (Kauf des 3ers)
zustande kam war zu diesem Zeitpunkt noch nicht ersichtlich.
Die Kosten für die Rückfahrt sind zwar nach Abschluß eines (noch
zweifelhaften) Rechtsgeschäftes entstanden, wären aber auch ohne
Zustandekommens eines Vertrages notwendigerweise angefallen.
Anders läge der Fall, wenn der Käufer unnötigerweise
zum Abholtermin erschienen wäre, die Übergabe des Fahrzeugs aber
objekiv unmöglich ist, da es wie hier (angegeben) verschrottet ist.
Dies wäre ein echter Vertrauensschaden, der die Fahrtkosten ein-
schlösse, da sie eben entstanden sind, gerade weil darauf "vertraut"
wurde, daß ein gültiger Vertrag bestand.