08.11.2005, 21:23
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 10.11.2005, 23:01 von BenediktXVI.)
Ich glaube Olaf braucht noch einen Anwalt:
Meines Erachtens ist der Besitzer des Fahrzeugs nicht der Eigentümer und der Käufer hat weder versucht das Eigentum an der Sache zu erwerben noch hat er versucht in dessen Besitz zu gelangen.
Rein Rechtlich sind das mehr als "zwei verschiedene paar Schuhe".
Eigentümerin war ja wohl die "Freundin" wenn sie im Besitz des Fahrzeugbriefes ist.
Der Besitzer des Autos (dem gehört das Ding, auch wenn er es seiner Freundin leiht) ist der "Unbekannte".
Uwe tritt als Käufer auf verschafft sich aber nicht das Eigentum (Fahrzeug/+Brief) noch nimmt er das Auto in Besitz (das hat in diesem Fall ertwas mit sitzen zu tun) reinsetzen, okay sagen und Schlüssel behalten!
Die "Freundin" darf sogar das Auto verkaufen, auch wenn sie nicht Besitzerin ist. Es ist in Deutschland nicht strafbar den Besitz eines anderen zu veräußern (der Verkäufer muß nur dem Besitzer den Schaden ersetzen). Nicht verkaufen kann man etwas, das geklaut ist!!! Denn hier man kann nicht Eigentümer sondern nur Hehler werden...
Also Olaf: such dir mal einen Anwalt der dir das sooo erklären kann. Ansonsten empf. ich dir die "Beckschen Texte" BGB.
Meines Erachtens ist der Besitzer des Fahrzeugs nicht der Eigentümer und der Käufer hat weder versucht das Eigentum an der Sache zu erwerben noch hat er versucht in dessen Besitz zu gelangen.
Rein Rechtlich sind das mehr als "zwei verschiedene paar Schuhe".
Eigentümerin war ja wohl die "Freundin" wenn sie im Besitz des Fahrzeugbriefes ist.
Der Besitzer des Autos (dem gehört das Ding, auch wenn er es seiner Freundin leiht) ist der "Unbekannte".
Uwe tritt als Käufer auf verschafft sich aber nicht das Eigentum (Fahrzeug/+Brief) noch nimmt er das Auto in Besitz (das hat in diesem Fall ertwas mit sitzen zu tun) reinsetzen, okay sagen und Schlüssel behalten!
Die "Freundin" darf sogar das Auto verkaufen, auch wenn sie nicht Besitzerin ist. Es ist in Deutschland nicht strafbar den Besitz eines anderen zu veräußern (der Verkäufer muß nur dem Besitzer den Schaden ersetzen). Nicht verkaufen kann man etwas, das geklaut ist!!! Denn hier man kann nicht Eigentümer sondern nur Hehler werden...
Also Olaf: such dir mal einen Anwalt der dir das sooo erklären kann. Ansonsten empf. ich dir die "Beckschen Texte" BGB.
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