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Wertgutachten E30 325i Cabrio
#15
Die LWR an sich ist kein bauartgenehmigtes Teil (wie z.B. Scheinwerfer welche eine E-Prüfzeichen haben oder ältere Anhängerkupplungen mit nationaler Bauartgenehmigung).

Bauartgenehmigte Teile sind:

1.Heizungen in Kraftfahrzeugen
1a.Luftreifen
2.Gleitschutzeinrichtungen
3.Scheiben aus Sicherheitsglas (§ 40) und Folien für Scheiben aus Sicherheitsglas;
4.Frontschutzsysteme
5.Auflaufbremsen
6.Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen
7.Scheinwerfer für Fernlicht und für Abblendlicht sowie für Fern- und Abblendlicht
8.Begrenzungsleuchten
8a.Spurhalteleuchten
8b.Seitenmarkierungsleuchten
9.Parkleuchten, Park-Warntafeln
9a.Umrissleuchten
10.Nebelscheinwerfer
11.Kennleuchten für blaues Blinklicht
11a.nach vorn wirkende Kennleuchten für rotes Blinklicht mit nur einer Hauptausstrahlrichtung (Anhaltesignal)
12.Kennleuchten für gelbes Blinklicht
12a.Rückfahrscheinwerfer
13.Schlussleuchten
14.Bremsleuchten
15.Rückstrahler
16.Warndreiecke und Warnleuchten
16a.Nebelschlussleuchten
17.Fahrtrichtungsanzeiger (Blinkleuchten)
17a.Tragbare Blinkleuchten und rot-weiße Warnmarkierungen für Hubladebühnen
18.Lichtquellen für bauartgenehmigungspflichtige lichttechnische Einrichtungen, soweit die Lichtquellen nicht fester Bestandteil der Einrichtungen sind
19.Warneinrichtungen mit einer Folge von Klängen verschiedener Grundfrequenz – Einsatzhorn
19a.Warneinrichtungen mit einer Folge von Klängen verschiedener Grundfrequenz (Anhaltehorn)
20.Fahrtschreiber
21. Beleuchtungseinrichtungen für Kennzeichen
21a. Beleuchtungseinrichtungen für transparente amtliche Kennzeichen
22.Lichtmaschinen, Scheinwerfer, Schlussleuchten, rote, gelbe und weiße Rückstrahler, Pedalrückstrahler und retroreflektierende Streifen an Reifen oder in den Speichen für Fahrräder
25.Sicherheitsgurte und andere Rückhaltesysteme in Kraftfahrzeugen;
26.Leuchten zur Sicherung hinausragender Ladung
27.Rückhalteeinrichtungen für Kinder in Kraftfahrzeugen

Für die LWR gilt europaweit (ECE-Staaten) folgende Regelung:

6.2.6.2.2 Handbetätigte stufenlose oder nichtstufenlose Regler sind jedoch
zulässig, wenn sie eine Raststellung haben, bei der die Leuchte mit-
tels der üblichen Einstellschrauben oder ähnlicher Vorrichtungen in
die Ausgangsneigung nach Absatz 6.2.6.1.1 gebracht werden kön-
nen.

Diese handbetätigten Regler müssen vom Fahrersitz aus betätigt
werden können.

Stufenlose Regler müssen mit Markierungen für die Beladungszu-
stände versehen sein, bei denen die Scheinwerfer für Abblendlicht
nachgestellt werden müssen.

Die Zahl der Stufen bei nichtstufenlosen Reglern muss so groß sein,
dass die Einhaltung der in Absatz 6.2.6.1.2 vorgeschriebenen Werte
in den jeweiligen Bereichen bei allen Beladungszuständen nach An-
hang 5 gewährleistet ist.

Auch bei diesen Reglern müssen für die Beladungszustände nach
Anhang 5, bei denen die Scheinwerfer für Abblendlicht nachgestellt
werden müssen, in der Nähe der Betätigungseinrichtung des Reglers
deutliche Markierungen vorhanden sein ( siehe Anhang 8 ).

6.2.6.2.3 Bei einem Ausfall der in den Absätzen 6.2.6.2.1 und 6.2.6.2.2 be-
schriebenen Regler darf sich die Lage des Abblendlichtbündels nicht
so verändern, dass die Neigung geringer als zum Zeitpunkt des Aus-
falls des Reglers ist.


Viel Kauderwelsch aber im Endeffekt sind nur die Funktionsweisen und die Abstufbarkeit vorgegeben - wie die Hersteller oder man persönlich das löst, bleibt einem selbst überlassen.
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RE: Wertgutachten E30 325i Cabrio - von Martin - 28.07.2016, 11:39
RE: Wertgutachten E30 325i Cabrio - von 327eta - 28.07.2016, 13:53
RE: Wertgutachten E30 325i Cabrio - von Martin - 28.07.2016, 14:53
RE: Wertgutachten E30 325i Cabrio - von Martin - 28.07.2016, 15:51
RE: Wertgutachten E30 325i Cabrio - von Donaven - 29.07.2016, 07:19
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