23.03.2006, 16:42
Zur Ausgangsfrage -falls sich noch jemand erinnert- ist folgendes festzustellen: Ein 16 jähriger ist beschränkt deliktsfähig. Maßgebend ist ob er die "zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht" hatte . Bezogen auf die Teilnahme am Straßenverkehr und die konkrete Situation dürfte das zu bejahen sein. Mehr Theorie ist der Rückgriff auf die Eltern aus § 832 BGB wg Verletzung der Aufsichtspflicht. Da in jedem Fall eine unerlaubte Handlung vorliegt, könnte ggf. auch eine Haftung aus § 829 BGB "Billigkeitsgründe" abgeleitet werden.Die anzustellende Abwägung ist so definiert, daß ich sie nicht wiederholen möchte. Muß man 2-3 mal lesen um sie annähern zu verstehen : Die breit diskutierte Versicherungsfrage kommt erst danach ins Spiel, nämlich wenn es darum geht, ob die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit gegeben ist oder es jemanden gibt der kraft (Versicherungs)vertrag eintreten muß oder aber man mit Ärger und Aufwand einen Anspruch feststellen läßt, der dann nicht realisiert werden kann!! Auf jeden Fall hoffe ich, daß es gelingen wird das offensichtliche Schmuckstück wieder in den Originalzustand zu versetzen
Gruß
Harald
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Harald
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Harald
der weissblaue Zweiradfahrer
Harald
der weissblaue Zweiradfahrer