16.05.2006, 09:25
aus § 47a StVZO:
Die Anlage VIII regelt die "normale" HU nach § 29 StVZO, legt also für "normale" PKW einen 2-Jahres-Zyklus nach Ablauf des 3. Jahres nach Erstzulassung fest.
Wichtig: Wenn Du jetzt zur AU fährst, gilt die AU-Plakette maximal so lange, wie die TÜV-Plakette! Hat der Wagen noch 6 Monate TÜV, bekommst Du auch nur 6 Monate AU. Unter Umständen kann es also finanziell lohnend sein, den TÜV vorzuziehen, damit man 2 Jahre AU bekommt. [/quote]
Zitat:(1) Die Halter von Kraftfahrzeugen, die mit Fremdzündungsmotor ... angetrieben werden und nicht mit einem On-Board-Diagnosesystem ausgerüstet sind, ... haben ... die Abgase ihres Kraftfahrzeugs auf ihre Kosten nach Nummer 1.2.1.1 Buchstabe b der Anlage VIII in Verbindung mit Nummer 4.8.2.1 der Anlage VIIIa in den in Anlage VIII Nr. 2 genannten Zeitabständen untersuchen zu lassen.
Die Anlage VIII regelt die "normale" HU nach § 29 StVZO, legt also für "normale" PKW einen 2-Jahres-Zyklus nach Ablauf des 3. Jahres nach Erstzulassung fest.
Wichtig: Wenn Du jetzt zur AU fährst, gilt die AU-Plakette maximal so lange, wie die TÜV-Plakette! Hat der Wagen noch 6 Monate TÜV, bekommst Du auch nur 6 Monate AU. Unter Umständen kann es also finanziell lohnend sein, den TÜV vorzuziehen, damit man 2 Jahre AU bekommt. [/quote]
Wohl dem Synodalen, der nichts zu sagen hat und der dennoch schweigt. (Gustav Heinemann)