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beim Kauf eines E30 hereingefallen
#34
Zitat:Hallo,

ich hoffe, jemand kann mir helfen.

Ich bin beim Kauf meines Lieblingsautos, eines E30 touring, ziemlich hereingefallen.

Bei der Probefahrt in der Stadt ist mir noch nichts aufgefallen.


Der einzig juristisch gangbare Weg in dem von Dir geschilderten
Sachverhalt ist die Anfechtung des Vertrages.
Wenn der formell einwandfrei ist, kannst Du eine Anfechtung lediglich
begründen, wenn eine Störung der Hauptleistungspflicht oder der
Nebenleistungspflichten von dem Verkäufer zu verantworten ist.

Eine schuldhafte Störung der Hauptleistungspflicht läge z.B. vor,
wenn die tatsächliche FgStNr. von der im Kaufvertrag angegebenen
abweichen würde oder das Fahrzeug sonstige zugesicherte wesentliche
Eigenschaften
nicht erfüllt.
Unter "wesentliche Eigenschaften" sind so Dinge wie Originalmotor,
-getriebe wie auch vertraglich erwähnte Ausstattungsdetails zu verstehen.
Unfallschäden selbstverständlich auch, wobei es in der Realität in punkto
Beweisführung schon haarig wird, sofern es sich nicht um ein
1.Hand Fahrzeug handelt.
Kurz: einen Mangel in der Hauptleistungspflicht (Hauptleistung=Auto) des
Verkäufers wirst Du immer dann geltend machen können, wenn salopp
gesagt schwarz im Vertrag steht und Du weiß oder nichts bekommst.
Sollte in Deinem Kaufvertrag eine Passage stehen, die besagt daß
vor beispielsweise 500 Km eine Motorrevision durchgeführt wurde,
wäre die Sachlage wohl einfacher.

Die Nebenleistungspflichten eines nicht-gewerblichen Verkäufers sind
äußerst begrenzt.
In Deinem Fall käme nur eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung
in Betracht, denn es ist eben auch eine Pflicht des privaten Verkäufers
auf bekannte Sach- (und Rechts-)mängel hinzuweisen.
Der Begriff der arglistigen Täuschung jedoch setzt voraus, daß der Ver-
käufer diesen Mangel (also den Nockenwellenschaden) bei Vertrags-
abschluß kannte oder hätte kennen müssen und wissentlich verschwieg.
Genau das ist es ja auch, was Du ihm gemäß Deinen Ausführungen
konkret unterstellst.
Problematisch und daher wenig aussichtsreich ist allerdings die Tatsache,
daß bei einer Anfechtung nach §123 I BGB verfahrensrechtlich der-
jenige in der Beweislast steht, der anficht. Sprich, Du müßtest im
Rahmen einer Anfechtungsklage nachweisen können, daß Dein Verkäufer
wußte, daß die Nockenwelle hin ist, sonst gilt die Unschuldsvermutung
und Du bleibst neben dem Touring zusätzlich noch auf den Kosten für
den Klagetitel sitzen.
Einem Gericht glaubhaft zu machen, daß ein Laie um einen Defekt in
einer hochkomplizierten Konstruktion wußte dürfte äußerst schwierig
sein. Selbst für den unwahrscheinlichen Fall, daß Du einen Zeugen finden
würdest, der bereit wäre zu bestätigen, daß bei einem zeitlich vor
Deinem liegenden Besichtigungstermin der Verkäufer einen Nockenwellen-
oder anders gearteten Schaden genannt hat, müßtest Du
1. immer noch nachweisen, daß der Verkäufer Dich auf diesen Schaden
nicht hingewiesen hat und könnte man Dich
2. immer noch auf die Außerachtlassung eigener Sorgfalt verweisen,
immerhin hat Dir der Verkäufer im Rahmen einer Probefahrt die
Möglichkeit gegeben, eben jenen Mangel, den Du monierst, erkennen zu
können.
Salopp gesagt: Wär die Probefahrt auch auf außerstädtischen Verkehr
ausgedehnt worden, hättest Du spätestens hier den Täuschungsversuch
erkennen können.
Du schreibst, Du hättest während Deiner Probefahrt in der Stadt nichts
gemerkt, der Verkäufer behauptet - schreibst Du - immer nur im
Stadtverkehr unterwegs gewesen zu sein. Warum soll er dort etwas
merken, wo Du nichts merkst?

Selbst wenn es auf dem Klageweg unerwartet gut für Dich laufen sollte,
dürfte m.E. nicht mehr als ein Vergleich drin sein, wovon ich aber nicht
ausgehe. Und jenachdem wie der dann aussieht, stehst Du nachher
trotzdem noch schlechter da, als wenn Du die Sache auf sich beruhen
läßt.

Dies ist meine ganz persönliche unprofessionelle Meinung zum
Sachverhalt!
Ich schließe mich den bisherigen Ratschlägen an:
Reparieren oder Verkaufen.
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RE: beim Kauf eines E30 hereingefallen - von Wolle - 22.11.2006, 20:38



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