13.03.2010, 01:32
Es wird wohl ´nur´ ein Betrug in Versuchsform abgeurteilt worden sein. Es sei denn, es hätte durch die Einflußnahme auf die Beweislage eine konkrete Vermögensgefährdung vorgelegen - Tatfrage.
Zum hier genannten Strafrahmen: auch der bloße Versuch eines Betruges kann einen besonders schweren Fall darstellen, allerdings ist die gegenüber dem vollendeten Delikt vorgeschriebene Minderungspflicht zu berücksichtigen, so dass der Versuch des Betruges im besonders schweren Fall nicht zwingend mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr geahndet werden muss.
Anhaltspunkte für einen besonders schweren Fall sind nach Lutz´ Schilderung nicht zu erkennen, auch wenn dem Verfahrensgegener eine gewisse Hartnäckigkeit im Lügen zu konstatieren ist.
Bei im übrigen ´weisser Weste´ wird, wie schon gesagt, eine nicht unerhebliche Geldstrafe ausgesprochen worden sein. Ich tippe auf etwa 120 Tagessätze.
Gruss Axel
Zum hier genannten Strafrahmen: auch der bloße Versuch eines Betruges kann einen besonders schweren Fall darstellen, allerdings ist die gegenüber dem vollendeten Delikt vorgeschriebene Minderungspflicht zu berücksichtigen, so dass der Versuch des Betruges im besonders schweren Fall nicht zwingend mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr geahndet werden muss.
Anhaltspunkte für einen besonders schweren Fall sind nach Lutz´ Schilderung nicht zu erkennen, auch wenn dem Verfahrensgegener eine gewisse Hartnäckigkeit im Lügen zu konstatieren ist.
Bei im übrigen ´weisser Weste´ wird, wie schon gesagt, eine nicht unerhebliche Geldstrafe ausgesprochen worden sein. Ich tippe auf etwa 120 Tagessätze.
Gruss Axel