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Ausnahmegenehmigung LEUCHTWEITENREGELUNG
#6
Fettes Grinsen Nicht alles was hinkt ist ein Vergleich unschuldig

Ist sie eingebaut, so muss sie auch funktionieren. Wie übrigens alles andere, was eingebaut ist, ebenfalls.
Ist die LWR nicht eingebaut, so kann die LWR nach §50 Zulassungsordnung als "nicht vorhanden" oder "Entfallen" eingetragen werden. Der Erhalt der Betriebserlaubnis muss vom TüV bestätigt sein. Dabei findet man nirgendwo irgendwelche Angaben, ob die Tatsache, dass die LWR original eingebaut war oder nicht, irgendeine Rolle spielt.

Nebenbei ist lt. StvZo eine Leuchtweitenregulierung nur für Leuchtmittel mit "Gasentladungslampen" (i.E. Xenon) erforderlich.

Scheinbar war in der Fassung 1998 StVZO ein Passus enthalten, der auf eine "Aus der Fahrerkabine heraus verstellbare Leuchtweite" hinweist. Dieser Passus ist aber in der aktuellen StVZO nicht mehr enthalten. Es besteht lediglich ein Verweis auf eine "Anlage", die aber leider nicht aufzufinden ist.

Trotz alledem besteht in den Anleitungen des Tüv immer noch die Anforderung auf eben diese Anforderung. Vermutlich wurde die Vorlage bei Änderung der StVZO nicht angepasst (Schlamperei?).

Um das ganze absolut verwirrend zu gestalten ... Es gibt eine Übergangsregelung bis 1992, die ebenfalls nicht als Gesetzesgrundlage aufgefunden werden kann gaga

Expliziet sind Oldtimer und Youngtimer ausgenommen. Es besteht aber auch keine belastbare rechtliche Definition, was ein Youngtimer ist! Im Prinzip obliegt es dem jeweiligen Prüfer zwischen einem Yongtimer und einem "alten Auto" zu differenzieren.

Also ... Rausbauen, ab zum TüV und bei Nachfrage "Schultern zucken".

Prüfer: "Was ist denn mit der LWR?"
Fahrer: "LWR hatter nich!"
Prüfer: "Ausgebaut?"
Fahrer: "Weiß ich nich! Is auf jeden Fall keine drin!"

-> Freundlich, aber bestimmt eine Freistellung gem. §50 Absatz 8 einfordern (Kalt darüber lächeln, da diese Passage eine LWR nur bei Gasentladungsleuchten einfordert)
-> Zulassungsstelle eintragen gegen eine Spende von 50 Euronen, nebenbei höflich ein wenig die Höhe der Gebühren monieren
-> Zahlen, Freuen, Klappe halten und keinen Stress mehr bei den nächsten HU´s

vG
Martin

PS: Hat schonmal jemand erlebt, dass ein Prüfer eine FIN-Abfrage gemacht hat oder überhaupt weiß, ob für den E30 soetwas machbar ist? Hintergrund: Selbst bei vielen modernen, heutigen Fahrzeugen gibt es keine Möglichkeit einer Recherche via FIN *kopf-vor-die-Wand-hau* (Honda, Toyota, Mitsubishi, teilweise Audi, VW, Ford, Opel ...)


(09.07.2011, 12:26)bastelbert schrieb: Die Tatsache das es für vor´m Stichtag produzierte und später zugelassene Autos (und der Fall ist nicht häufig, da es schon vorher entsprechende Rundschreiben von BMW gab sich sowas nicht hin zu stellen) oder teilweise auch bei ReImporten Ausnahmegenehmigungen gab, bedeutet nicht das man die LWR austragen lassen kann. (zumal gerade das Teil ja ein besonderes Steckenpferd vieler Prüfer ist)

Wenn das Fahrzeug erst 1990 gebaut wurde und die FIN-Abfrage zudem auch noch sagt es war eine LWR drinne, muß die halt wieder eingebaut werden.
E30 Zinnoberrot VFL 320i Cab *** E30 Alpinweiß 318i Baur *** E30 NFL-Freie Zone! ausser E30 318IS *** E83 330dA *** E46 320iTD *** E36 318iC

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RE: Ausnahmegenehmigung LEUCHTWEITENREGELUNG - von Zausels_Kerl - 09.07.2011, 13:09



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