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TC1 bei mobile.de angeschaut
#10
Quelle ist amtlich, entnommen dem Verkündungsblatt 7/11 S. 257ff.. Grundlage ist die "Richtlinie für die Begutachtung nach § 23 StVZO" des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- u. Stadtentwicklung.

Die ausdrückliche Festlegung zur Intention des Gesetzgebers im Vorwort lautet: "Im Rahmen der Anpassung soll der bisherige Maßstab nicht verändert werden".

Klarer gehts ja wohl nicht. Also nach dem Willen des Gesetzgebers (und nicht irgendwelcher Lobbyisten) soll nichts sein mit größerem Ermessensspielraum!

Aber nur eigentlich, denn dem so geäußerten Ansinnen steht schon der nachfolgende Satz des Vorwortes entgegen: "Neben der Originalität sind ein guter Pflege- und Eraltungszustand in Abgrenzung von normalen alten Fahrzeugen einzuhalten" .

"Gut" bedarf wohl keiner weiteren Definition und wird allgemein mit der Ziffer 2 gleichgesetzt. "Normale Spuren der Jahre" stehen nach der Notenskala, die dem bisherigen Kriteriumskatalog zugrunde liegt, für die Zustandsnote 3.

Es ist richtig, dass der Ermessensspielraum (nochmals: entgegen der geäußerten Intention des Gesetzgebers) erweitert wurde. Und zwar ist die Beurteilungsspanne so weit gespannt worden, dass das Gesetz dem erforderlichen Bestimmtheitsgebot nicht mehr genügt.

Weiterhin gibt es demnächst eine Definition des "Mindestzustandes des Fahrzeuges", wo der Gesetzgeber verallgemeinernde Kriterien vor die Klammer gezogen und dem Anforderungskatalog im Detail voran gestellt hat.

Wer sich wie ich der Mühe unterzieht, alt und neu gegenzulesen, wird die weiter oben aufgezeigten Fragwürdigkeiten bestätigt finden:

Neu: "nur leichte Gebrauchsspuren" (alt: "leichte Gebrauchsspuren" definiert Zustand 2)
Neu: "Patina ja, aber nicht verbraucht" (alt: "verbrauchter Zustand" definiert die Note 4)

Ich lasse mal außer Acht, dass zudem erhebliche Lockerungen eingearbeitet wurden (wohl gemerkt, wiederum entgegen der geäußerten Intention des Gesetzgebers zum neuen Regelwerk). Diese betreffen im wesentlichen zeitgenössische Änderungen und den Zeitpunkt der Feststellung sowie die Möglichkeit, Gasanlagen mit dem ´H´ zu vereinen.

Im Ergebnis ist offenkundig und somit von "Ralf" zutreffend festgestellt, dass der Ermessensspielraum formal erweitert wurde (ich wiederhole mich, aber es muss für evtl. Besserwisser sein: der Gesetzgeber hat sich selbst verpflichtet, an dem bisherigen Bewertungsmaßstab nichts ändern zu wollen!).

Dass die Spanne nicht zwischen 2 und 4 im Ermessen des Prüfers liegen kann, liegt auf der Hand. Die von mir vor dem aufgezeigten Hintergrund befragten Prüfingenieure wollen deshalb "weiter machen wie vor".

Somit Freibier für alle Zwinker.

Für diejenigen, die sich ungerecht behandelt fühlen sollten, sehe ich aber gute Chancen, das Gesetz zu Fall bringen zu können.

P.s.: der Anforderungskatalog enthält unter 3.2.1.2. Festlegungen zum Lack, aber nicht die von "Ralf" in den Raum gestellten, u.a. dass "nur zeitgenössische Lackgebung zulässig" ist.

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TC1 bei mobile.de angeschaut - von ME-07 - 27.10.2011, 15:45
RE: TC1 bei mobile.de angeschaut - von ME-07 - 28.10.2011, 08:54
RE: TC1 bei mobile.de angeschaut - von Lutz - 28.10.2011, 14:56
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