29.03.2012, 21:58
(29.03.2012, 14:11)Heinz Thewes schrieb: angeblich darf man als Privatperson ein KFZ nur 48 Stunden auf einem öffentlichen Parkplatz stehen lassen.Nö, Du darfst den Wagen so lange im öffentlichen Verkehrsraum abstellen, wie Du willst. Du musst nur mindestens alle 48 Stunden (so lange müssen temporäre Parkverbote im Voraus angekündigt werden) nachschauen, ob der Wagen immer noch an dieser Stelle bleiben darf und falls erfordelich den Wagen umsetzen. Lediglich für LKW gibt es unter gewissen Umständen eine definierte Höchstparkdauer (2 Wochen).
Rechtsprechung zu diesem Thema:
VGH BW, NZV 1990, 286;
VGH München, NZV 1992, 207;
OVG NW, NZV 1990, 407;
VGH Kassel, NZV 1990, 408,
VG Frankfurt/M. vom 31.7.1995, AZ 5 E 2264/94(1).
VG Karlsruhe, DAR 1990, 192.
Wohl dem Synodalen, der nichts zu sagen hat und der dennoch schweigt. (Gustav Heinemann)