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Kauf von Gegenständen, die gestohlen sein könnten
#2
Die Fragen stellen sich gar nicht, denn:

Wenn man beim Kauf bereits sicher weiß, dass es sich um gestohlene Waren handelt, oder wenn man nach dem Kauf der Ware erfährt, dass die Sachen aus einem Diebstahl stammen und sich dann entschließt, die Gegenstände weiterzuverkaufen, ist eine Strafbarkeit wegen Hehlerei gegeben.

Und auch wenn man die Sachen für sich selber verwendet: hier ist man schnell in der Rolle des Gehilfen. Ein Gehilfe an einem Diebstahl kann zum Hehler werden, wenn er die Beute nach vollendetem Diebstahl zu eigener Verfügungsgewalt an sich bringt. Kauft also der Gehilfe nach Vollendung des Diebstahls die Beute auf, kann er sowohl wegen Beihilfe zum Diebstahl, als auch wegen Hehlerei zur Verantwortung gezogen werden.

Zivilrechtlich ist zu beachten, dass man an gestohlenen Sachen nicht wirksam Eigentum erlangen kann. Eigentümer bleibt in der Regel immer die Person, welcher die Ware gestohlen wurde. Der wahre Eigentümer hat stets einen Anspruch darauf, dass der Käufer die Sachen an ihn als Eigentümer heraus gibt. Den Kaufpreis muss der Eigentümer dem geprellten Käufer selbstverständlich nicht erstatten.

Das ist kein Kavaliersdelikt - also nicht mal an so etwas denken.
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RE: Kauf von Gegenständen, die gestohlen sein könnten - von checkcontrol - 09.04.2017, 07:18



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