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Angeblich falsch geparkt
#1
Unsere Tochter parkt den Wagen auf einem öffentlichen Parkplatz ohne Gebühr. ( vorschriftsmaessig , ordnungsgemaess )

Der Wagen wird ca. 2 Wochen nicht bewegt.

Dann hole ich den Wagen ab. Der Wagen steht NICHT ordnungsgemaess und hat ein Knoellchen 25€

Unser Tochter kann das nicht erklaeren.

Heute ...eine Woche spaeter bekomme ich von der Stadt einen Leistungsbescheid über das Versetzten eines PKW´s

ca 230€.

Der Wagen ist wegen Baumarbeiten von der Stadt versetzt worden.

1) Wie stehen die Chancen dagegen anzugehen.
2) Wenn es Sinn macht dagegen anzugehen... wer kennt einen guten Verkehrsrechtsanwalt

Klagen ist eigentlich nicht mein Ding ... keine von uns ( einschliesslich Kinder ) hat einen Punkt in Flensburg. Aber jetzt kommt mir die Galle hoch.
Gulp

Heinz
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#2
Hi,

ich fürchte gegen das Umsetzen kannst Du nichts machen. Ich hab hier letztens Halteverbotsschilder für einen Umzug gesehen, wo drauf stand, dass diese mind. 48 Stunden vorher aufzustellen sind.

Gegen die 25 Euro würde ich Einspruch einlegen und eine Kopie der Umparkrechnung beilegen,aber beim Verhältnis zur Gesamtsumme würde ich mir ein darüber hinausgehendes Vorgehen sparen.

Gruß,
el_horst
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#3
Also mal langsam und zum mitschreiben:

Deine Tochter parkt den Wagen irgendwo (vorschriftsmäßig) unter einem hier nicht näher spezifizierten, im städtischen Verkehrsraum verorteten Baum.

Die Stadt erkennt nun einen Bedarf, an diesem Baum Pflegearbeiten durchführen zu müssen. Gut. Das dient der Verkehrssicherung und war dann sicher notwendig.

Nun wird´s interessant (ohne jegliche Garantie auf juristische Korrektheit der folgenden Aussagen):

Um diese Arbeiten ausführen zu können, wird die Stadt wohl ein temporäres Park-/Halteverbot eingerichtet haben. Dies muss mindestens 48 Stunden vor Beginn der "Gültigkeit" angekündigt worden sein. Insofern ist "Auto abstellen und sich zwei Wochen nicht drum kümmern" hier - und eigentlich generell - keine gute Idee. Denn solche Fälle kommen durchaus häufiger vor. So kann z.B. jeder Privatmann vor seiner Wohnadresse ein solches Halte-/Parkverbot beantragen, um im Falle eines Umzuges Platz für den Umzugslaster zu schaffen. Und wenn am Umzugstage dann trotzdem Fahrzeuge dort stehen, dann dürfen diese - für den Halter kostenpflichtig - entfernt bzw. umgesetzt werden.

Gehen wir mal davon aus, dass diese 48-Stunden-Frist eingehalten wurde, bevor euer Fahrzeug (zwecks Durchführung der Baumschnittarbeiten und Vermeidung damit verbundener möglicher Beschädigungen des Wagens) versetzt worden ist, so dürfte ein Angehen gegen die damit verbundenen Kosten vermutlich erfolglos sein.

Kommen wir nun zur 25-Euro-Knolle. Wofür wurde die denn geschrieben? Für das "Falschparken" im temporären Parkverbot, BEVOR der Wagen umgesetzt werden musste? Dann ist auch hier vermutlich jeder Einspruch zwecklos...

Anders sähe das aus, wenn der bräsige Abschlepper das Auto an eine Stelle umgesetzt hätte, wo ein (generelles) Halte-/Parkverbot besteht. Darauf hattest Du ja keinen Einfluss, und auch keinen entsprechenden Auftag erteilt. Also könnte man Dir das wohl kaum anlasten.

Also: 230 Euro zähneknirschend zahlen, und bei den 25 Euro erst mal genau schauen, welcher Standort des Fahrzeuges auf dem Ticket angegeben ist.
"Mit den Menschen ist es wie mit den Autos... Laster sind schwer zu bremsen." (Heinz Erhardt)
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#4
Hallo Heinz,
ein ähnlicher Fall wurde vor einiger Zeit mal im Fernsehen gezeigt.
Die 230 Euro musst du wohl zahlen. Da hast du keine Chance.
Nur bei den 25 Euro würde ich Widerspruch einlegen, und den Fall detailliert schildern.
Gruss
Rolf
Cab E30 320 91 Bj. - Back to the roots -
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#5
Danke euch .... ich denke ich zahl beides .. wegen 25€ mach ich dann auch nicht die Welle.

Gruss
Heinz ... trotzallem .... schoenes WE
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#6
Moin Heinz

Es kann aber doch nicht sein, dass ihr das Umsetzen und die Knolle bezahlen müßt, obwohl ihr nichts davon wußtet...

Wenn die Stadt oder wer auch immer dieses temporär begrenzte Halt- oder Parkverbot einrichtet, muss sie doch davon ausgehen, dass sich alle dran halten, die die Beschilderung erkennen. Wenn ihr aber den Wagen ein paar Tage stehen laßt und in dieser Zeit das Verbot eingerichtet wird, muss die Stadt doch im Vorfeld sicher gehen, dass sie mit dem geringsten Mittel einschreitet...das wäre dann Halter überprüfen und versuchen, zu erreichen...bevor der Schlepper kommt....zumal sie bei einer späteren Nachschau festgestellt hätten, dass euer Wagen immer noch an der gleichen Stelle steht und der Km-Stand (soweit er ablesbar ist) noch immer der gleiche ist...und ihr einfach keine Kenntnis von dem Verbot erlangen konntet. Bestimmt gibt es Fristen, wie lange vorher das angekündigt werden muss.
Insofern würde ich rechtsanwaltlich vorsprechen oder zumindest erstmal auch gegen den Umsetzungskostenbeitrag und die Knolle Einspruch einlegen.

Viel Erfolg

Michel

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#7
Hallo Michel,
keine Chance.
Nur die 25 Euro Knolle... da ist vielleicht noch was drin.
Gruss
Rolf
Cab E30 320 91 Bj. - Back to the roots -
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#8
...ach Rolf...


...was ist die Welt doch schlecht geworden...mit zu viel behördlichem Übereifer Gähn...

Liebe Grüße aus OWL

Michel
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#9
Ich hab mal einen vergleichbaren Bericht im Fernsehen gesehen.
Es bleibt wohl nix anderes übrig als zu bezahlen.
"Wir leben alle unter demselben Himmel, aber wir haben nicht alle denselben Horizont."
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#10
Die Damen vom Ordnungsamt blieb auch ganz gelassen .....wie ich->Motz

angeblich darf man als Privatperson ein KFZ nur 48 Stunden auf einem öffentlichen Parkplatz stehen lassen.

OK OK ... meine Führerscheinprüfungen liegen schon etwas in der Vergangenheit.

Weiss jemand was genaues .... ggf sogar wo man das nachlesen kann ?

Gruss
Heinz
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#11
(29.03.2012, 14:11)Heinz Thewes schrieb: angeblich darf man als Privatperson ein KFZ nur 48 Stunden auf einem öffentlichen Parkplatz stehen lassen.
Nö, Du darfst den Wagen so lange im öffentlichen Verkehrsraum abstellen, wie Du willst. Du musst nur mindestens alle 48 Stunden (so lange müssen temporäre Parkverbote im Voraus angekündigt werden) nachschauen, ob der Wagen immer noch an dieser Stelle bleiben darf und falls erfordelich den Wagen umsetzen. Lediglich für LKW gibt es unter gewissen Umständen eine definierte Höchstparkdauer (2 Wochen).

Rechtsprechung zu diesem Thema:
VGH BW, NZV 1990, 286;
VGH München, NZV 1992, 207;
OVG NW, NZV 1990, 407;
VGH Kassel, NZV 1990, 408,
VG Frankfurt/M. vom 31.7.1995, AZ 5 E 2264/94(1).
VG Karlsruhe, DAR 1990, 192.


Wohl dem Synodalen, der nichts zu sagen hat und der dennoch schweigt. (Gustav Heinemann)
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