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Probefahrt der Unmöglichkeit oder was kann man tun?
#23
(17.03.2016, 10:18)Bavaria Carparts schrieb: Hier greift wieder die Regel auf kürzestem Wege zur nächsten Untersuchungsstelle bzw. nicht weiter als zu einem angrenzenden Zulassungsbezirk.
Fahrten zur Überführung von A nach B sind somit nicht zulässig.

Ich verlasse mich lieber auf die Rechtsgrundlagen - wobei jede Zulassungsbehörde das auch anders handhaben kann. Liegt immer auch an der Person die den Verwaltungsakt durchführt.

Jain ... habe heute mit unserer Zulassungsstelle in MK gesprochen, mit dem Leiter der Zulassungstelle persönlich.

Hat mir doch keine Ruhe gelassen ...

Was ich gemacht habe, war völlig rechtens, da ich nach der Beantragung und Zuteilung des Kurzzeitkennzeichens zum Tüv und dann den Wagen überführt habe.

Gundsätzlich bekommt man das Kurzzeitkennzeichen in MK auch bei fälliger HU. "Eigentlich sollen die Mitarbeiter darauf hinweisen, dass das Fahrzeug nur im Umkreis zur Prüfstelle und/oder Werkstatt im Straßenverkehr gefahren werden darf." (Das haben sie bei mir aber definitiv nicht getan).

Manche Zulassungsstellen (nicht MK) drucken einen Vermerk in den Zulassungsschein Teil I "Vorführung zur HU erforderlich" (für das Kurzzeitkennzeichen). In MK wird das nicht gemacht. Da sonst nach einer HU eigentlich nur noch zurück zur Heimatanschrift gefahren werden dürfte. In MK darf man nach erfolgter HU (Nicht "wiedervorführung erforderlich") dann die Restzeit normal mit dem Fahrzeug Probefahren, Überführen etc.

Mindestvoraussetzung zur Zuteilung eines Kurzzeitkennzeichen:
- Zulassungsschein Teil II
- Personalausweis oder Meldebescheinigung
- Kein Sperrvermerkt im BZR
- Versicherungsbestätigung
- glaubhafte Darstellung der Verkehrstüchtigkeit des betreffenden Fahrzeuges (im Zweifel muss das Fahrzeug vorgeführt werden)

Erleichternde Voraussetzungen:
- Zulassungsschein Teil I
- HU Bescheinigung mit Gültigkeit bis Terminende des Kurzzeitkennzeichens

Übrigens funktioniert der hin und wieder mit gefährlichem Halbwissen dargestellte Trick mit den Ausfuhrkennzeichen auch nicht. Die unterliegen den gleichen Kriterien wie das Kurzzeitkennzeichen.

Auch den Zulassungsbehörden ist die Zwickmühle bekannt in der sich Fahrzeugkäufer, Verkäufer und Sammler befinden. Im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten ist die Zulassungstelle da auch gewillt zu unterstützen. Nur gibt es bei der Zulassung inzwischen keinen spürbaren Ermessensspielraum mehr. Die Software mit der die Zulassungstellen arbeiten sind da inzwischen gnadenlos. Früher konnte die Zulassungstelle auch auf manche Unterlagen verzichten, i.e. gültige HU konnte durch eine Inaugenscheinnahme des Fahrzeuges ersetzt werden. Das lag dann im Ermessenspielraum des Verantwortlichen bei der Zulassungstelle. Sowas ist heute undenkbar und geht nicht mehr ...

Auch die Hürde für die Zuteilung eines sogenannten "Händlerkennzeichens" ist recht hoch gelegt worden.
- Gewerbe mit KFZ Handel (Werkstatt reicht nicht, muss schon der "Handel mit Kraftfahrzeugen" in der Gewerbebeschreibung enthalten sein
- Führungszeugnis (Bundeszentralregister)
- Registerauskunft KBA
- schriftliche Begründung mit Angaben zur Häufigkeit der Verwendung
- Versicherungsnachweis
- Bescheinigung Finanzamt "keine ausstehenden Forderungen"
- Nur für "natürliche" Personen zuzuordnen, keine "juristischen" Personen (Also Zulassung auf eine Firma geht nicht)
- Einwandfreier Nachweis der Verwendung, sonst wird das Kennzeichen schnell wieder eingezogen

Ergo ...
   

vG
Martin
E30 Zinnoberrot VFL 320i Cab *** E30 Alpinweiß 318i Baur *** E30 NFL-Freie Zone! ausser E30 318IS *** E83 330dA *** E46 320iTD *** E36 318iC

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RE: Probefahrt der Unmöglichkeit oder was kann man tun? - von Zausels_Kerl - 17.03.2016, 21:22



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