19.12.2016, 07:23
(18.12.2016, 21:02)Cheff schrieb:
Auszug aus den AGBs:
Bei Beschädigungen muss in jedem Falle noch in Anwesenheit des Paketzustellers mit ihm ein Schadensbericht ausgefüllt werden! Der Kunde ist verpflichtet, danach an einer Verwertungslösung für das schadhafte Buch mitzuwirken, beispielsweise, das beschädigte Buch bei Ebay in seinem Namen zu versteigern. Erst danach kann Ersatz folgen.
Quelle: http://www.edition-weiss-blau.de/herausg...W-Buch.htm
Das freut jeden Juristen, das geht ein in die Sammlung der skurrilsten AGBs...
Überraschende Klauseln werden gemäß § 305 c Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil.
Eine überraschende Klausel liegt vor, wenn die betreffende Klausel so von den Erwartungen abweicht, die der redliche Geschäftsverkehr typischerweise an den Vertragsinhalt knüpft, dass der Geschäftspartner mit einer derartigen Klausel vernünftigerweise nicht zu rechnen braucht.
Trotzdem, ein gewisser Ärger bliebe im Fall der Fälle nicht aus. Muss man sich nicht geben.
Der Preis ist absurd, deswegen auch meine Frage, was den rechtfertigt?
(Bei einem anderen Hobby von mir bin ich auch an Publikationen beteiligt, da gibt es auch Bücher in kleiner Auflage mit viel Recherche und hochwertiger Fotografie. Die werden im Zweifel aber zum Selbstkostenpreis verlegt und weitergegeben und die Mitgestalter erhalten auch kein oder ein geringes Honorar. Es geht ja schließlich um ein Hobby...).
Gruß Christoph