28.02.2006, 23:51
Zitat:Nur, daß man eigentlich vor Beseitigung der geringfügigen Mängel nicht mehr mit dem Wagen fahren darf ...
Zitat:eine defekte LWR fällt unter die Kategorie geringe Mängel. Auf die Zuteilung der begehrten TÜV Plakette hat das keinen Einfluss.
ja so ist das theoretisch wohl auch:
Bei der HU durch den "Freundlichen" wurden bei meinem Cabrio, das ich nach dieser HU erwarb, folgendes festgestellt:
1. Hinterachse-Schwingungsdämpfer: Stützlager defekt
2. Rissbildung Haryscheibe
3. Getriebe-Ölverlust: Simmering Kardanwelle
4. Verbandkasten: Verwendbarkeitsdatum überschritten
5. LWR ohne Funktion
Plakette wurde dennoch mit dem Ergebis "Geringe Mängel" erteilt sowie mit folgendem Hinweis: "Wir weisen Sie darauf hin, dass Sie durch den Gesetzgeber verpflichtet sind, diese Mängel umgehend beseitigen lzu lassen."
Der "Freundliche" hat dann die Mängel 1 -3 behoben und zur LWR lapidar mitgeteilt. LWR o. F., das war's dann!
Geht doch!
fp
325 eta nach 21 Jahren und 261.000 km abgegeben, VOLVO V 70/II für den Alltag und die Familie, 325 i Cabrio 04/90 für die Sonne und mich