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moin, moin,
der letzte stressige arbeitstag in diesem jahr sowie prüfungsstress liegt nun hinter mir und so komme ich zwischen den feiertagen endlich mal wieder dazu, mich im forum anzumelden.
und da hab ich dann auch gleich ne frage: mein e21 wird im oktober 2006 30 jahre alt und bekommt somit oldtimer-status. ein bekannter sagte mir jetzt, dass ich das begehrte h-kennzeichen und somit die steuervergünstigung nicht erst ab oktober, sondern bereits im januar erhalte. angeblich zählt der beginn des 30. kalenderjahres.
bevor ich morgen evtl. vergeblich beim verkehrsamt anrufe, frag ich am besten mal die profis im forum. ich kann mir eigentlich nicht vorstellen, dass der staat hier so großzügig sein sollte, oder?!
gruß
michael
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Gruß Michael
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Das liegt im Ermessen des Straßenverkehrsamtes - um den Anruf wirst Du nicht umhinkommen.
Wohl dem Synodalen, der nichts zu sagen hat und der dennoch schweigt. (Gustav Heinemann)
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mist, hab heute morgen beim verkehrsamt angerufen. das h-kennzeichen und die steuervergünstigung gibt´s erst ab oktober.
schade, die steuerersparnis wollte ich eigentlich in alufelgen investieren. ich werd sie mir aber wohl dennoch zum start in die neue saison gönnen...
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Gruß Michael
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Ich hab hier auch schon welche liegen. Und noch ein Paar Doppelscheinwerfer mit Grill. Diese muss ich aber erstmal ordentlich "entrosten" und dann mal sehen ob noch was von übrig bleibt...
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Beim Verkehrsamt in OD haben die sich auch so angestellt. Auf den Tag genau 30 Jahre nach dem Zulassungsdatum habe ich da erst das H bekommen. Allerdings mit einem 02.
Der, der eigentlich einen 02 Baur gesucht hatte....
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Also ehrlich gesagt, ich kenne das nicht anders und habe auch nicht davon gehört
Oder feiert Ihr Euren Geburtstag immer am 1.1. ?
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Im Gesetztestext steht nichts vom Tag der Erstzulassung. Und so legt es jedes Straßenverkehrsamt aus, wie es will. Wobei es ein Süd-Nord-Gefälle gibt: Im Süden ist die Jahres-Variante häufiger anzutreffen, im Norden die Tages-Variante ...
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28.12.2005, 16:44
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 28.12.2005, 16:45 von Ekki.)
Hm, da hab ich mal wieder was dazu gelernt.
Aber bei meinem 320i kann mir das bei einer Erstzulassung am 6.1. auch ziemlich egal sein
Zitat:mist, hab heute morgen beim verkehrsamt angerufen. das h-kennzeichen und die steuervergünstigung gibt´s erst ab oktober.
schade, die steuerersparnis wollte ich eigentlich in alufelgen investieren. ich werd sie mir aber wohl dennoch zum start in die neue saison gönnen...
Die Felgen kannste Dir höchstens im 2. Jahr leisten.
Vergiss nicht die Kosten für das H-Kennzeichen
Vorführung beim TÜV - 2 neue Kennzeichen - Ummeldung beim Strassenverkehrsamt - mind. ein Kurzgutachten, weil die Versicherung das braucht..........
Gruß Ekki
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Eigentlich müsstest du das H-Kennzeichen schon dieses Jahr bekommen haben:
"Erstzulassungsdatum bei H-Kennzeichen
Natürlich wartet der Oldtimerbesitzer auf das Datum, an dem sein Oldtimer 30 Jahre alt wird und er das H-Kennzeichen beantragen kann.
Unklarheit besteht oft, ob hier das Jahr oder der Tag der Erstzulassung ausschlaggebend sind oder das tatsächliche Alter entsprechend existierender Produktionslisten der Hersteller.
§21c StVZO Abs. 1 fordert anlässlich der Begutachtung zum H-Kennzeichen, das Jahr der Erstzulassung festzustellen. Demnach kann auch die Zulassungsbehörde vom Fahrzeugbesitzer nicht verlangen, dass das exakte Erstzulassungsdatum als ausschlaggebend anzusehen ist.
In dem Jahr, in dem das Erstzulassungsdatum eines Oldtimers 30 Jahre zurückliegt, kann also das H-Kennzeichen beantragt werden – und zwar ab dem 1. Januar dieses Jahres.
Auch in den Voraussetzungen des vom DEUVET in Zusammenarbeit mit dem TÜV verfassten Anforderungskatalog, der im August 2000 in die StVZO übernommen wurde, wird auf die bestehenden unterschiedlichen Sichtweisen hingewiesen, denn in vielen Landkreisen ist es Praxis, das im Fahrzeugbrief eingetragene tatsächliche Erstzulassungsdatum als Stichtag zu nehmen, zumal dieses in der Begutachtung zum H-Kennzeichen auch festgehalten wird. Eine rechtlich eindeutige Festlegung gibt es nicht.
Es ist – egal ob Tag oder Jahr der Erstzulassung – nicht von Belang, in welchem Lande die Erstzulassung stattgefunden hat. Auch eine Erstzulassung in Asien oder Amerika ist ein geltendes Datum nach deutschem Recht – soweit diese nachgewiesen werden kann. Und hier ergeben sich oftmals Schwierigkeiten.
Vor allem bei Importen, die schon einige Jahre zurückliegen, entstehen hieraus Probleme: Die originalen Papiere wurden von den Zulassungsbehörden einbehalten, Kopien existieren nicht mehr und im ungünstigsten Falle wurde im Fahrzeugbrief noch das Datum des Importes (der ersten deutschen Zulassung) als Erstzulassungsdatum eingetragen.
In solchen Fällen gebietet es die Logik, dass diese Fahrzeuge schon zuvor in einem anderen Land erstmals zugelassen waren, und dies zeitnah zur Herstellung. Da sich bei den meisten Nachkriegsfahrzeugen anhand bekannter Daten (Markenclubs, historische Abteilungen der Hersteller) das Herstellungsdatum ermitteln lässt*, bietet es sich hier an, den 1. Juli des Herstellungsjahres als Tag der Erstzulassung im Fahrzeugbrief einzutragen und das Erteilen eines H-Kennzeichens ab Januar dieses Jahres zu ermöglichen.
Problematisch wird es bei Fahrzeugen, die nach der Produktion nachweislich nicht sofort zugelassen wurden und möglicherweise erst Jahre später in den Verkehr kamen. Hier zählt das Erstzulassungsjahr entsprechend dem Erstzulassungsdatum im Fahrzeugbrief, wenn eine frühere Zulassung nicht nachgewiesen werden kann.
Rechtlich besteht kein Anspruch darauf, das Erstzulassungsjahr auf das Herstellungsjahr zurückzuverlegen, was bei aktuellen Fahrzeugen hinsichtlich der sich wandelnden Abgasbestimmungen auch sinnvoll ist.
Bei Oldtimern steht zur Diskussion, ob hier nicht einem Gesetz genüge getan wird, ohne tatsächliche Gegebenheiten zu berücksichtigen. Nach unseren Empfehlungen sollte man sich seitens der Zulassungsbehörden gerade bei diesen alten Fahrzeugen eher an den nachweislichen Herstellungsdaten orientieren als an Erstzulassungsdaten, die oft genug durch ein Versehen (z.B. Importdaten statt Zulassungsdaten) falsch eingetragen wurden. Die Zulassungsbehörden können einen Herstellungsnachweis akzeptieren. Wir werden vom DEUVET aus auch dahin gehend wirken, dass im § 21c „das Jahr der Erstzulassung“ durch „das Jahr der Herstellung“ ersetzt wird. Dies ist im Sinne der Erhaltung historischer Fahrzeuge als einzige richtige Definition anzusehen, die der Sache gerecht wird.
* Bei der Ermittlung von Herstellungsdaten kann der DEUVET in den meisten Fällen weiter helfen."
Quelle: http://www.deuvet.de/archiv/deuvet2002.htm
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Zitat:Unklarheit besteht oft, ob hier das Jahr oder der Tag der Erstzulassung ausschlaggebend sind oder das tatsächliche Alter entsprechend existierender Produktionslisten der Hersteller.
§21c StVZO Abs. 1 fordert anlässlich der Begutachtung zum H-Kennzeichen, das Jahr der Erstzulassung festzustellen. Demnach kann auch die Zulassungsbehörde vom Fahrzeugbesitzer nicht verlangen, dass das exakte Erstzulassungsdatum als ausschlaggebend anzusehen ist.
In dem Jahr, in dem das Erstzulassungsdatum eines Oldtimers 30 Jahre zurückliegt, kann also das H-Kennzeichen beantragt werden – und zwar ab dem 1. Januar dieses Jahres.
Klingt ja ganz fein, ist aber bloß die "Privatmeinung" des DEUVET. Nirgends steht geschrieben, daß das Jahr der Erstzulassung maßgeblich ist.
Das Straßenverkehrsamt Bonn hat sich mir gegenüber sogar noch weiter aus dem Fenster gelehnt: Da im §21c-Gutachten der "normale TÜV" inbegriffen ist, und mein 320/4 im Dezember TÜV-fällig war, hatte ich die Idee, Anfang Januar beim TÜV ein §21c-Gutachten machen zu lassen, um Geld zu sparen.
Auskunft SVA Bonn: Das §21c-Gutachten darf bei Beantragung des H-Kennzeichens maximal 18 Monate alt sein, darf aber nicht vor dem Tag ausgestellt sein, an dem sich die Erstzulassung des Wagens zum 30. Mal jährt. Es kann also sogar sein, daß ein gültiges §21c-Gutachten vom zuständigen Strassenverkehrsamt nicht anerkannt wird, weil der Wagen zum Zeitpunkt der Ausstellung nach Rechtsauffassung des TÜV alt genug ist für's H-Kennzeichen, nach Rechtsauffassung des SVA aber nicht.
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07.01.2006, 19:49
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 07.01.2006, 19:50 von Gunna.)
"Ralf
Geld sparen kannst damit trotzdem.
Du musst halt dann solange den Wagen stilllegen bis es soweit ist.
Ein neues hübsches Kennzeichen brauchste dann doch sowieso !!!!
Möcht in Windeck eh ma deinen 316 sehen.....
Der 320 wird ja schon langweilig
----------------
Jetzt wird da rumdiskutiert über wann und wo und sowieso, aber wo sind die Einschränkungen
in Bezug auf die Fahrzeugnutzung mit H-Kennteichen ?
-Kilometerbegrenzung wieviel ?
-Jedes Jahr schraubt dir irgendein Depp am Versager rum, damit er "stimmt"
-Horrende TüV-kosten alle 2 Jahre, für vielleicht 3 tkm pro Jahr?
...........
Ich hab da noch Zweifel was das H angeht....
Sorry, aber das Thema macht micht echt wuschig *Grrrr*
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Zitat:Jetzt wird da rumdiskutiert über wann und wo und sowieso, aber wo sind die Einschränkungen
in Bezug auf die Fahrzeugnutzung mit H-Kennteichen ?
-Kilometerbegrenzung wieviel ?
Es gibt keine Einschränkungen. Die Haltung muß zum Zwecke des Erhalts von technikhistorischem Kulturgut erfolgen. Aber es gibt keine Einschränkungen, wo Du mit dem Wagen hinfahren darfst oder wann nicht, keinen Fahrtenbuchzwang, kein sonstiges Tralala.
Zitat:-Jedes Jahr schraubt dir irgendein Depp am Versager rum, damit er "stimmt"
Jein. Diesel mit H-Kennzeichen haben keine AU-Pflicht, und bevor die nächstes Jahr kommt, möchte der DEUVET sie auch für Benziner mit H-Kennzeichen abgeschafft haben. Das Verkehrsministerium hat bereits in Gesprächen mit dem DEUVET positiv reagiert...
Zitat:
-Horrende TüV-kosten alle 2 Jahre, für vielleicht 3 tkm pro Jahr?
Naja, so teuer ist der TÜV auch nicht ... außerdem spart man hier z.B. die jährliche Gebühr für die Fahrtenbuchkontroll-Fahrzeugscheinneuausstellorgie von 10,20 EUR pro Fahrzeug und die Verkehrssicherheitsprüfung (Alias 2/3 TÜV) alle 2 Jahre, kommt also finanziell auf's Selbe raus.
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Zitat:Jein. Diesel mit H-Kennzeichen haben keine AU-Pflicht, und bevor die nächstes Jahr kommt, möchte der DEUVET sie auch für Benziner mit H-Kennzeichen abgeschafft haben. Das Verkehrsministerium hat bereits in Gesprächen mit dem DEUVET positiv reagiert...
*Jubel*
Wenn das so käme---*Schwärm*
Ich bin aber dafür viel zu arg Realist, als das ich solchen Träumen nachgeh !
Und falls doch, hätte der Deuvet ne Existensberechtigung !!!
Zitat:keinen Fahrtenbuchzwang
Ich hab noch kein ungeduldiges Papier gesehen
Zitat:außerdem spart man hier z.B. die jährliche Gebühr für die Fahrtenbuchkontroll-Fahrzeugscheinneuausstellorgie von 10,20 EUR pro Fahrzeug und die Verkehrssicherheitsprüfung (Alias 2/3 TÜV) alle 2 Jahre, kommt also finanziell auf's Selbe raus.
Von was redest du
Das ist mir in Lkr Konstanz aber komplett unbekannt....
Ok 10 eus für einen Fz-schein, falls ein neues Fz aufs 07er dazu kommt !
Das muss natürlich den Bedingungen entsprechen !
Aber dann,....Gott sei Dank nix mehr.
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Tjaja, das kann jede Stadt machen wie sie will. Genau wie die Gebühren für die Zusteilung der 07er - von 40 EUR bis 250 EUR ist alles möglich.
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Tja, die Südbadenser sind halt noch normale Leut *lol*
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hm, ich versteh nur noch bahnhof...
ich werd wohl bis oktober mit der ummeldung warten (müssen?). das thema klingt so konfus, dass man ohne rechtsberatung offensichtlich aufgeschmissen ist.
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Stimmt. Da mischen sich Gerüchte, Tatsachen und variabel auszulegende Vorschriften so dass kein Mensch mehr versteht was Sache ist. Aber das muss wohl so sein, damit Menschen viel Geld verdienen können, die sich damit auskennen und damit befassen... eine Art ABM eben.
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08.01.2006, 11:56
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 08.01.2006, 11:57 von Ralf.)
Schlimmer noch: Durch Gerüchte, die an das Ohr des einen oder anderen Amtsleiters dringen und von ihm zu Tatsachen geformt werden und Dienstanweisungen (?) von übereifrigen Regierungspräsidien nimmt die Variabilität der Vorschriften immer weiter zu ...
Allmählich sollten Oldie-Versicherungen nur in Kombination mit einer Rechtsschutzversicherung angeboten werden.
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