21.11.2007, 18:51
Zitat:jetzt muss ich mal § 1 der Straßenverkehrsordnung in Erinnerung bringen:
"§1 Grundregeln
(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.
(2) Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, daß kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird."
Da kann die Dame noch so viel selbst vermasselt haben, mit jedem Stundenkilometer über der Richtgeschwindigkeit von 130 km/h (wenn kein anderes Tempolimit gilt) erhöht sich die Betriebsgefahr des Rasers und seine Verantwortlichkeit ... dies kann soweit gehen, dass dadurch das Eigenverschulden des Opfers bis auf 0 reduziert wird ....
so ists halt - und das schon in seit Jahrzehnten gefestigter Rechtsprechung ! Und bei einer fahrlässiger Tötung bleibts auch bei einer Mitschuld des Opfers bei einer Strafbarkeit des Täters ...
Gruß
Martin
Hallo,
das sind aber doch zwei paar Schuhe. Die Verkehrsregeln, bzw. Verstöße gegen diese können doch nicht für eine fahrlässige Tötung herhalten.
Das wäre doch so, als wenn du ohne Erlaubniss eine Waffe hast, deswegen aber dann als Mörder verurteilt wird, weil du jemanden erschossen haben solltest?
Natürlich ist das schnelle fahren nicht ohne. Natürlich ista uch dichtes Auffahren zumindest eine Ordnungswidriogkeit. (Aber das wurde ja verschärft, ist das jetzt schon eine Straftat, fragt der Jurastudent? )
Ich meine, klar ein Fahrverbot, oder Punkte usw. wären absolut angemessen gewesen.
Fahrlässige Tötung ist dahingegen ein ganz eigener Straftatbestand. (§ 222 StGB).
Demnach muss handelt es sich um eine Fahrlässige Tötung, wenn jemand durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht. Das ein Mensch zu Tode gekommen ist, steht ja fest. Desweiteren müsste das ganze auch fahrlässig durch einen anderen passiert sein.
So, bei der Fahrlässigkeit gibt es nun 3 verschiedene Definitionen.
1. Fahrlässigkeit: Die ungewollte Tatbestandverwirklichung durch Sorgfaltspflichtverletzung.
2. unbewusste Fahrlässigkeit: Täter beachtet die Sorgfalt nicht und erkennt deswegen nicht, dass er den Tatbestand verwirklicht.
3. bewusste Fahrlässigkeit: Täter hält den Eintritt des "Erfolgs" für möglich, vertraut aber darauf, dass er nicht eintritt.