21.11.2007, 19:13
Der Fahrlässigkeitsvorwurf kann bei Verwirklichung des Tatbestandes (= Tötung eines Menschen) in aller Regel und ohne große Schwierigkeit darin gesehen werden, dass die Verkehrsregeln nicht eingehalten worden sind, hier insbesondere § 1 StVO.
Du hast bei jeder Verkehrs-OWi, bei deren Verletzung ein Personenschaden auftritt, automatisch die fahrlässige Körperverletzung an der Backe, so denn Strafantrag vom Verletzten gestellt wird. Bestes Beispiel: Auffahren von hinten auf ein vorausfahrendes Fahrzeug, dass gibt ein Bußgeld wegen Verkehrs-OWi und bei Strafantrag des Verletzten noch ein Verfahren gem. §§ 229,230 StGB, bei fahrlässiger Tötung braucht es noch nicht einmal den Strafantrag ....
vom hier noch zu prüfenden Tatbestand der Straßenverkehrsgefährdung habe ich bewusst noch nicht zu sprechen angefangen....deswegen wurde der Herr bestimmt - ohne das Urteil zu kennen - auch verurteilt.
wie gesagt: Schnellfahren ist nicht ohne Risiko, auch wenn auf der BAB kein Tempolimit existiert.
Gruß
Martin
Du hast bei jeder Verkehrs-OWi, bei deren Verletzung ein Personenschaden auftritt, automatisch die fahrlässige Körperverletzung an der Backe, so denn Strafantrag vom Verletzten gestellt wird. Bestes Beispiel: Auffahren von hinten auf ein vorausfahrendes Fahrzeug, dass gibt ein Bußgeld wegen Verkehrs-OWi und bei Strafantrag des Verletzten noch ein Verfahren gem. §§ 229,230 StGB, bei fahrlässiger Tötung braucht es noch nicht einmal den Strafantrag ....
vom hier noch zu prüfenden Tatbestand der Straßenverkehrsgefährdung habe ich bewusst noch nicht zu sprechen angefangen....deswegen wurde der Herr bestimmt - ohne das Urteil zu kennen - auch verurteilt.
wie gesagt: Schnellfahren ist nicht ohne Risiko, auch wenn auf der BAB kein Tempolimit existiert.
Gruß
Martin