21.11.2007, 19:32
Zitat:vom hier noch zu prüfenden Tatbestand der Straßenverkehrsgefährdung habe ich bewusst noch nicht zu sprechen angefangen....deswegen wurde der Herr bestimmt - ohne das Urteil zu kennen - auch verurteilt.
Gruß
Martin
Naja, das wäre aber sowiso egal, da die Strafe dort nicht höher ist, oder? Nach § 52 II StGB wird die Strafe ja nicht addiert, oder so, sondern nur die schwerste genommen?
Und die Verkehrsstraftaten sind ja auch kollektive Rechtsgüter, 315 b StGB geht nicht, weil der nur Außeneinwirkungen erfasst.
Aber das ist wohl strittig, ist wohl doch anwendbar, wenn eine grobe Einwirkung von einigem Gewicht gegeben ist. Aber hist ist die Strafe auch geringer, als bei § 222 StGB. Von daher auch zu vernachlässigen.
§ 315 C hingegen würde wohl zutreffen, aber da ist die Strafe nochmals geringer.
Also muss man schon die Fahrlässigkeit bejahren. Ich meine wenn § 1 StVO dazu genügt? Aber da ja nichtmal die Kausalität so klar ist? Also ist die Dame denn nur aufgrund des sichten Auffahrens von der Fahrbahn abgekommen?
Wie kann der Abstand auf "so gering" eingeschätzt werden? Ich meine ein Kennzeichen konnte niemand lesen, aber den Abstand auf wenige Meter genau schätzen schon??? :
Ob man darauf ein Urteil stützen kann? Also ich finde das sehr gernwärtig.
Gruß
Christian