Sonderausnahmen für BaWü. Der Verband des Kraftfahrzeuggewerbes Baden-Württemberg e.V. hat folgendes geschrieben:
Zitat:Umweltzonen: Fahrverbote ab 01.03.2008
Stuttgart, 12.11.2007. In Stuttgart, Ludwigsburg, Leonberg, Schwäbisch Gmünd, Reutlingen, Tübingen Mannheim und Ilsfeld werden zum 01.03.2008 die schon in der ersten Jahreshälfte 2007 geplanten Umweltzonen in Kraft gesetzt. Damit gelten ab diesem Zeitpunkt auch die Fahrverbote für Kraftfahrzeuge (Pkw und Nutzfahrzeuge) ohne Umweltplakette.
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Allgemeine Voraussetzungen für weitergehende Ausnahmeregelungen in Baden-Württemberg
* Ein Fahrzeug kann technisch nicht nachgerüstet werden. Grundsatz "Nachrüstung vor Ausnahme". Dies muss von einer anerkannten AU-Werkstatt, technischen Überwachungsorganisation oder einem Prüfingenieur bestätigt werden. Der Fahrzeughalter muss diese Bestätigung mit sich führen.
* Die Nachrüstung ist wirtschaftlich nicht zumutbar. Dies liegt vor, wenn die Nachrüstkosten den Zeitwert eines Fahrzeugs übersteigen oder die Nachrüstkosten bei Gewerbetreibenden zu einer Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz führen würden. Dies muss durch das Bürgermeister- bzw. Landratsamt des jeweiligen Stadt- bzw. Landkreises bestätigt werden. Der Fahrzeughalter muss die Bestätigung mit sich führen.
Generelle Ausnahmen
Nach Vorliegen dieser Voraussetzungen und der Bestätigung sind dann folgende Fahrten von Fahrverboten generell ausgenommen:
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-.........Fahrten von Oldtimern ohne besonderes Oldtimerkennzeichen sowie von ausländischen Oldtimern; Pkw mit geregeltem Katalysator, die nicht bereits in der Kennzeichnungsverordnung freigestellt wurden, aber über einen geregelten Katalysator verfügen (Schlüsselnummern 03, 04, 09 und 11) sowie Probe- und Überführungsfahrten mit Kurzzeitkennzeichen.