29.12.2007, 12:16
Wenn die Jungs auf dem Amt immer noch die StVZO benutzen und die FZV noch nicht zur Kenntnis genommen haben: Nicht lange fragen - Chance nutzen!
Die FZV sagt ganz klar, daß die Inverkehrsetzung (früher fand sich in der StVZO an einer Stelle die Formulierung: Jahr der ersten Zulassung) mindestens 30 Jahre zurückliegen muss.
Die FZV sagt ganz klar, daß die Inverkehrsetzung (früher fand sich in der StVZO an einer Stelle die Formulierung: Jahr der ersten Zulassung) mindestens 30 Jahre zurückliegen muss.
Wohl dem Synodalen, der nichts zu sagen hat und der dennoch schweigt. (Gustav Heinemann)