23.01.2008, 13:51
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 23.01.2008, 13:58 von E30-Cabrio-NRW.)
Zitat:Hallo,
Oder einen TÜV Prüfer der seinen Handlungsspielraum "nutzt".
dieser Handlungsspielraum ergibt sich nur im Rahmen einer Einzelabnahme
nach §19 Abs.2 / §21 StVZO. Hier kann der verantwortliche Prüf Ing. seinem
gesunden Menschenverstand freien Lauf lassen.
Im Gegensatz dazu, lässt eine Änderungsabnahme gemäß §19 Abs.3 StVZO
keinerlei Handlungsspielraum zu. Geurteilt werden darf in diesem Fall ausschliesslich
nach den Auflagen und Vorgaben des entsprechenden Teilegutachtens.
Gruß Uwe