...eine echt beschissene Formulierung, die man auch wie folgt auslegen kann:
Ende des Mietverhältnisses soll immer der letzte eines Monats sein ("ZUM letzten eines Monats"), nicht der erste, zweite, 15te 30te oder 31te, sondern eben ein Monatsletzter .... dies drückt die Formulierung "Kündigung zum" aus, womit nicht der Zeitpunkt der Möglichkeit des Auspruchs der Kündigung gemeint wird, sondern immer auf den Zeitpunkt abgestellt wird, wann das Vetragsverhältnis durch Kündigung beendet werden soll ...
bei Zugang einer Kündigung löst dies damit das Ende des Mietverhältnisses am letzten des Monats aus, der "nächstfolgend" auf den Monat ist, in dem die Kündigung zugeht ....bei Kündigungszugang im Laufe Juni also Ende 31.07 ...bei Zugang 01.07 dann 31.08 .... etc.
ist aber nur meine eigene Interpretation ohne jegliche Gewähr ...ob das Mietrechtlich überhaupt möglich ist, weis ich nicht ....
Gruß
Martin
Ende des Mietverhältnisses soll immer der letzte eines Monats sein ("ZUM letzten eines Monats"), nicht der erste, zweite, 15te 30te oder 31te, sondern eben ein Monatsletzter .... dies drückt die Formulierung "Kündigung zum" aus, womit nicht der Zeitpunkt der Möglichkeit des Auspruchs der Kündigung gemeint wird, sondern immer auf den Zeitpunkt abgestellt wird, wann das Vetragsverhältnis durch Kündigung beendet werden soll ...
bei Zugang einer Kündigung löst dies damit das Ende des Mietverhältnisses am letzten des Monats aus, der "nächstfolgend" auf den Monat ist, in dem die Kündigung zugeht ....bei Kündigungszugang im Laufe Juni also Ende 31.07 ...bei Zugang 01.07 dann 31.08 .... etc.
ist aber nur meine eigene Interpretation ohne jegliche Gewähr ...ob das Mietrechtlich überhaupt möglich ist, weis ich nicht ....
Gruß
Martin