Zu dieser Interpretation neige ich für meine Wenigkeit auch. Ich würde allerdings kein Zahnrädchen drehen, bevor ich nicht meinen Anwalt gefragt habe ... der Gesetztestext erscheint mir als Physiker, der sich deshalb zum Glück nur private Gedanken zu Gesetztestexten machen darf, bescheuert formuliert. Hätte ich es schreiben müssen, hätte ich es so formuliert:
"wer ... das Ergebnis der Messung eines Wegstreckenzählers, mit dem ein Kraftfahrzeug ausgerüstet ist, dadurch verfälscht, dass er durch Einwirkung auf das Gerät oder den Messvorgang das Ergebnis der Messung beeinflusst."
Für den Physiker und nicht-Juristen würde das bedeuten, dass Tachodrehen zum Wiederherstellen des wahrheitsgemäßen Kilometerstandes erlaubt ist.
Die Urformulierung spricht jedoch nur von der Messung, nicht von deren Ergebnis, die nicht verfälscht werden darf. Baut man einen Tacho ein, auf dem 22.000 km stehen, wäre das seine km-Messung, die nicht verfälscht werden darf, obwohl sie ein falsches Ergebnis liefert, wenn man ihn in ein Auto mit 220.000 km Gesamtlaufleistung einbaut.
Der Rest sollte von einem Rechtskundigen interpretiert werden ...
"wer ... das Ergebnis der Messung eines Wegstreckenzählers, mit dem ein Kraftfahrzeug ausgerüstet ist, dadurch verfälscht, dass er durch Einwirkung auf das Gerät oder den Messvorgang das Ergebnis der Messung beeinflusst."
Für den Physiker und nicht-Juristen würde das bedeuten, dass Tachodrehen zum Wiederherstellen des wahrheitsgemäßen Kilometerstandes erlaubt ist.
Die Urformulierung spricht jedoch nur von der Messung, nicht von deren Ergebnis, die nicht verfälscht werden darf. Baut man einen Tacho ein, auf dem 22.000 km stehen, wäre das seine km-Messung, die nicht verfälscht werden darf, obwohl sie ein falsches Ergebnis liefert, wenn man ihn in ein Auto mit 220.000 km Gesamtlaufleistung einbaut.
Der Rest sollte von einem Rechtskundigen interpretiert werden ...
Wohl dem Synodalen, der nichts zu sagen hat und der dennoch schweigt. (Gustav Heinemann)