28.04.2012, 21:14
...auch wenn ich mich wiederhole, die Kündigung ist eine einseitige Willenserklärung und bedarf keiner Bestätigung.
Die Kündigung erfolgt ohne eine Annahme durch den Kündigungsempfänger. Für die Wirksamkeit der Kündigung ist es daher unerheblich, ob der Vertragspartner mit der Kündigung einverstanden ist oder nicht.
Für die Rechtswirksamkeit einer Kündigung hat der Gesetzgeber allerdings Zustellungsvorschriften festgelegt, damit eine Bestätigung nicht erforderlich ist.
Hier mal ein Beispiel:
Ein Arbeitgeber der einen Arbeitnehmer kündigt erhält vom Arbeitnehmer auch keine Bestätigung.
Die Kündigung erfolgt ohne eine Annahme durch den Kündigungsempfänger. Für die Wirksamkeit der Kündigung ist es daher unerheblich, ob der Vertragspartner mit der Kündigung einverstanden ist oder nicht.
Für die Rechtswirksamkeit einer Kündigung hat der Gesetzgeber allerdings Zustellungsvorschriften festgelegt, damit eine Bestätigung nicht erforderlich ist.
Hier mal ein Beispiel:
Ein Arbeitgeber der einen Arbeitnehmer kündigt erhält vom Arbeitnehmer auch keine Bestätigung.