Hallo Roland,
auch hier darf ich ein wenig widersprechen.
Bei einer vorliegenden ABE ist die Abnahme nicht zwangsläufig nach § 19 (3) der StVZO, sondern auch nach § 19 (2) StVZO.
Ob die Abnahme nach § 19 (2) oder § 19 (3) StVZO erfolgt hängt von dem Fahrzeugtyp und der Rad/Reifenkombination ab.
Bei der Abnahme nach § 19 (2) muß die Änderung sofort in die Fahrzeugpapiere eingetragen werden.
Bei der Abnahme nach § 19 (3) kann die Eintragung später, jedoch spätestens bei Ausstellung neuer Fahrzeugpapiere (Halterwechsel) erfolgen.
Der Prüfer kann bei der Beschaffung der ABE (Gutachten) behilflich sein, muß es jedoch nicht.
Für die Beschaffung der zur Abnahme erforderlichen Unterlagen ist der Fahrzeughalter verantworlich.
Gruß Ralf
auch hier darf ich ein wenig widersprechen.
Bei einer vorliegenden ABE ist die Abnahme nicht zwangsläufig nach § 19 (3) der StVZO, sondern auch nach § 19 (2) StVZO.
Ob die Abnahme nach § 19 (2) oder § 19 (3) StVZO erfolgt hängt von dem Fahrzeugtyp und der Rad/Reifenkombination ab.
Bei der Abnahme nach § 19 (2) muß die Änderung sofort in die Fahrzeugpapiere eingetragen werden.
Bei der Abnahme nach § 19 (3) kann die Eintragung später, jedoch spätestens bei Ausstellung neuer Fahrzeugpapiere (Halterwechsel) erfolgen.
Der Prüfer kann bei der Beschaffung der ABE (Gutachten) behilflich sein, muß es jedoch nicht.
Für die Beschaffung der zur Abnahme erforderlichen Unterlagen ist der Fahrzeughalter verantworlich.
Gruß Ralf