22.07.2013, 15:27
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 22.07.2013, 15:29 von Holgi 02 E30.)
Grundsätzlich gilt das gleiche wie bei der Zulassung eines gebrauchten Fahrzeuges aus dem Inland.
Bei Zulassung eines aus der EU eingeführten gebrauchten Fahrzeugs benötigst Du jedoch zusätzlich (ohne Garantie auf Vollständigkeit):
* Ausländische Zulassungspapiere Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II
* Unbedenklichkeitsbescheinigung des Kraftfahrt-Bundesamts (auf Verlangen der Zulassungsbehörde)
Sie gibt beispielsweise darüber Auskunft, ob das Auto schon jemals in Deutschland zugelassen war (gilt, wenn die Zulasssungsbehörde keinen Zugriff zu den Daten des Kraftfahrt-Bundesamtes hat).
* Eigentumsnachweis (Kaufvertrag/Kaufverträge beziehungsweise Originalrechnung/Originalrechnungen)
* bisherige ausländische Kennzeichen (außer wenn stillgelegt)
* Umsatzsteuererklärung, wenn die Erstzulassung nicht länger als sechs Monate zurückliegt und die bisherige Laufleistung weniger als 6.000 km beträgt
* wenn eine EG-Typgenehmigung vorhanden ist: Untersuchung im Umfang einer Hauptuntersuchung (HU) und Abgasuntersuchung (AU), wenn diese dem Erstzulassungsdatum nach erforderlich ist
* wenn keine EG-Typgenehmigung vorhanden ist: Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen nach § 21 StVZO (Vollgutachten)
Wenn Du sichergehen willst, dann frage VORHER bei der für Deinen Wohnort zuständigen KFZ-Zulassungsstelle nach, was die in so einem Fall alles sehen wollen.
Viel Glück im Behördendschungel!
Bei Zulassung eines aus der EU eingeführten gebrauchten Fahrzeugs benötigst Du jedoch zusätzlich (ohne Garantie auf Vollständigkeit):
* Ausländische Zulassungspapiere Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II
* Unbedenklichkeitsbescheinigung des Kraftfahrt-Bundesamts (auf Verlangen der Zulassungsbehörde)
Sie gibt beispielsweise darüber Auskunft, ob das Auto schon jemals in Deutschland zugelassen war (gilt, wenn die Zulasssungsbehörde keinen Zugriff zu den Daten des Kraftfahrt-Bundesamtes hat).
* Eigentumsnachweis (Kaufvertrag/Kaufverträge beziehungsweise Originalrechnung/Originalrechnungen)
* bisherige ausländische Kennzeichen (außer wenn stillgelegt)
* Umsatzsteuererklärung, wenn die Erstzulassung nicht länger als sechs Monate zurückliegt und die bisherige Laufleistung weniger als 6.000 km beträgt
* wenn eine EG-Typgenehmigung vorhanden ist: Untersuchung im Umfang einer Hauptuntersuchung (HU) und Abgasuntersuchung (AU), wenn diese dem Erstzulassungsdatum nach erforderlich ist
* wenn keine EG-Typgenehmigung vorhanden ist: Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen nach § 21 StVZO (Vollgutachten)
Wenn Du sichergehen willst, dann frage VORHER bei der für Deinen Wohnort zuständigen KFZ-Zulassungsstelle nach, was die in so einem Fall alles sehen wollen.
Viel Glück im Behördendschungel!
"Mit den Menschen ist es wie mit den Autos... Laster sind schwer zu bremsen." (Heinz Erhardt)