18.08.2013, 18:20
Moin,
du möchtest wohl nicht am Vertrag festhalten.
Die Anzahlung würde ich abzüglich deiner Kosten (Einschreiben usw. wie du sie tatsächlich hattest) versuchen zurück zu zahlen.
Das könntest du möglicherweise durch eine "Aufrechnung" machen. (Diese sollte man erklären und an KEINE Bedingung knüpfen.)
Ansonsten kannst du vom Vertrag zurücktreten.
( §§ 433 II, 346 I 323 BGB)
I. Wirksamer Vertrag
- Kaufvertrag über PKW (+)
II. Nicht vertraggemäß erbrachte Leistung
- Hier keine Kaufpreiszahlung + Anbahme der Kaufsache (+)
III. Erfolglose Fristsetzung?
- Einmal genügt (+)
Ggf. nichteinmal nötig, wenn Schuldner Leistung ernsthaft verweigert. (siehe 323 II BGB)
IV. Rücktrittserklärung nach § 349 BGB
- (Ggf. noch erklären, Möglicherweise schon konkludent passiert?)
V. Kein Ausschluss
- Durch vertragl. Abreden oder AGB?
VI.Anspruch auf Rückgewähr
- aus §§ 433 II, 346 I, 323 Abs. 1 BGB (+)
du möchtest wohl nicht am Vertrag festhalten.
Die Anzahlung würde ich abzüglich deiner Kosten (Einschreiben usw. wie du sie tatsächlich hattest) versuchen zurück zu zahlen.
Das könntest du möglicherweise durch eine "Aufrechnung" machen. (Diese sollte man erklären und an KEINE Bedingung knüpfen.)
Ansonsten kannst du vom Vertrag zurücktreten.
( §§ 433 II, 346 I 323 BGB)
I. Wirksamer Vertrag
- Kaufvertrag über PKW (+)
II. Nicht vertraggemäß erbrachte Leistung
- Hier keine Kaufpreiszahlung + Anbahme der Kaufsache (+)
III. Erfolglose Fristsetzung?
- Einmal genügt (+)
Ggf. nichteinmal nötig, wenn Schuldner Leistung ernsthaft verweigert. (siehe 323 II BGB)
IV. Rücktrittserklärung nach § 349 BGB
- (Ggf. noch erklären, Möglicherweise schon konkludent passiert?)
V. Kein Ausschluss
- Durch vertragl. Abreden oder AGB?
VI.Anspruch auf Rückgewähr
- aus §§ 433 II, 346 I, 323 Abs. 1 BGB (+)