27.12.2005, 21:45
Zitat: Wobei eine §21-Abnahme keine höheren technischen Anforderungen stellt als die ohnehin fällige §29-AbnahmeHallo Ralf,
das stimmt natürlich aber mir ging es lediglich um die Feststellung, das keine
" normale " Prüfung durch andere Prüforganisationen ( GTÜ / KÜS u.a. ) erfolgen
kann, sondern eine Vorführung beim TÜV zwecks Vollabnahme erfolgen muss.
Ob die Nummernschilder erneut verwenden werden können, wird sich spätestens
bei der Zulassungsstelle herausstellen, wenn der neue KFZ Brief ausgestellt wird
und bestimmt liegt es im Ermessen der Zulassungsstelle, ob hier ein neues Kenn-
zeichen zugeteilt wird oder nicht.
Gruß Uwe