Also bei meiner diesjährigen EURO 2 Eintragung, die als "Umschlüsselung" bezeichnet wurde, wurde der Steuerbescheid rückwirkend zum Tag des Eintrags bei der KFZ-Zulassungsbehörde geändert und ich habe die Steuer entsprechend ab dem Zeitpunkt der Umschlüsselung erstattet bekommen... an der Hauptfälligkeit hat sich aber nichts geändert, da gilt der Tag der ersten Zulassung auf mich als Halter nachwievor.
Ist vielleicht die H-Zulassung wie eine Neuzulassung bewertet und damit anderes zu sehen als die Umschlüsselung auf EURO 2 ? Dann müsste aber eigentlich der entsprechende Restjahresbetrag der vorausbezahlten Steuer verrechnet oder erstattet werden...was wohl auch geschehen zu sein scheint ....
Du kannst Dir aber die 4 Wochen Einspruchsfrist ab Zugang des neuen Steuerbescheids vormerken und ggf. schriftlich Einspruch einlegen, diesen mit Deiner Ansicht begründen und den Einspruchsbescheid abwarten... das Einspruchsverfahren ist kostenfrei, lediglich bei Beauftragung eines Anwalts/-StB können Anwalts/- StB-kosten entstehen.... das kannst Du Dir aber ggf. auch bis zum Erlaß des Einspruchbescheids sparen und dann erst wegen der dann ggf. anstehenden Klage (Monatsfrist) zum StB oder RA gehen.
Andererseits: Wo liegt hier genau Dein wirtschaftlicher Schaden ? Doch wohl - wenn ich den Fall richtig verstanden habe - in der Zufrühzahlung von 22 EUR, die eh nächstes Jahr auch zu zahlen wären .... insofern ein geringer Zinsschaden, der den Streit vielleicht nicht lohnen wird.
Gruß
Martin
Ist vielleicht die H-Zulassung wie eine Neuzulassung bewertet und damit anderes zu sehen als die Umschlüsselung auf EURO 2 ? Dann müsste aber eigentlich der entsprechende Restjahresbetrag der vorausbezahlten Steuer verrechnet oder erstattet werden...was wohl auch geschehen zu sein scheint ....
Du kannst Dir aber die 4 Wochen Einspruchsfrist ab Zugang des neuen Steuerbescheids vormerken und ggf. schriftlich Einspruch einlegen, diesen mit Deiner Ansicht begründen und den Einspruchsbescheid abwarten... das Einspruchsverfahren ist kostenfrei, lediglich bei Beauftragung eines Anwalts/-StB können Anwalts/- StB-kosten entstehen.... das kannst Du Dir aber ggf. auch bis zum Erlaß des Einspruchbescheids sparen und dann erst wegen der dann ggf. anstehenden Klage (Monatsfrist) zum StB oder RA gehen.
Andererseits: Wo liegt hier genau Dein wirtschaftlicher Schaden ? Doch wohl - wenn ich den Fall richtig verstanden habe - in der Zufrühzahlung von 22 EUR, die eh nächstes Jahr auch zu zahlen wären .... insofern ein geringer Zinsschaden, der den Streit vielleicht nicht lohnen wird.
Gruß
Martin