08.11.2006, 14:20
Zitat:Hey Jörg,
also entweder hat sich da innerhalb der letzten Monate eine komplett neue Rechtslage ergeben (und ich bin nicht auf dem neuesten Stand), oder "jemand" will Dich kräftig verarschen.
Ersteres ist richtig.
Es gibt ein BGH-Urteil von 2003:
Zitat:Selbst reparieren und trotzdem kassieren! Restwert nach Autoschäden darf nicht abgezogen werden!
(AFP) Versicherungen, die nach einem Verkehrsunfall Reparaturkosten für ein Auto zu erstatten haben, müssen dies bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes tun. Der Restwert des Autos darf bei der Schadensberechnung nicht abgezogen werden, so lange die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert des Unfallwagens nicht übersteigen, wie der Bundesgerichtshof (BGH) in einem am Mittwoch in Karlsruhe veröffentlichten Urteil entschied. (AZ: VI ZR 393/02)
Hier spielte es auch keine Rolle, ob das Auto und wie und von wem repariert wurde.
Leider gibt es nun eines von 2005 und das sagt was ganz anderes:
Zitat:Urteil: »Fiktive Abrechnung zukünftig eingeschränkt«
BGH Karlsruhe, Aktenzeichen: VI ZR 70/04 – Urteil vom 15.02.2005
Ein Geschädigter kann nur dann Reparaturkosten, die den Aufwand für die Wiederbeschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs übersteigen, geltend machen, wenn sie tatsächlich angefallen sind. Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat damit der Abrechnung von Unfallschäden auf Gutachtenbasis neue Grenzen gesetzt, so die Verkehrsanwälte (Arge Verkehrsrecht im DAV) in einer Mitteilung. Begnügt sich ein Unfallgeschädigter mit einer kostengünstigeren Teilreparatur, dann ist sein Erstattungsanspruch auf den Wiederbeschaffungsaufwand beschränkt – auch dann, wenn ein Sachverständiger höhere Reparaturkosten veranschlagt hat. Nach der Rechtsprechung des BGH können Unfallgeschädigte zwar grundsätzlich auch Reparaturkosten fordern, die den Wert eines Ersatzfahrzeugs um bis zu 30 Prozent übersteigen, wenn sie ein besonderes Interesse an der Wiederherstellung ihres Autos geltend machen können. Allerdings stellten die Richter klar, dass dieser Grundsatz nur für tatsächlich vorgenommene Reparaturen gilt. Wer »fiktive«, von einem Sachverständigen geschätzte Kosten für eine fachgerechte und vollständige Reparatur ersetzt haben will, das Auto mit einer Teilreparatur aber nur in einen verkehrstüchtigen Zustand versetzt, ist auf den Wiederbeschaffungsaufwand beschränkt: Darunter verstehen die Gerichte den Preis eines gleichwertigen Fahrzeugs, von dem der Restwert des Unfallwagens abgezogen wird.
Schon merkwürdig
Gruß
Chris :)
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Chris :)
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