Zitat:Das war doch mit diesem "Taschengeldparagraphen" im BGB, das der minderjährige Käufer keinen rechtsgültigen Vertrag beim Kauf geschlossen hat weil er ebend Minderjährig ist. Eltern können doch dann den angehenden Vetrag wiederrufen- oder irre ich mich da?
Der auch als "Taschengeldparagraph" bezeichnete Paragraph 110 des Bürgerlichen Gesetzbuches sagt aus, daß ein Vertragsschluß (zweiseitiges Rechtsgeschäft) mit einem Minderjährigen ohne Zustimmung der gesetzlichen Vertreter (z.B.Eltern) nicht von Anfang an unwirksam ist, wenn die Vertragsleistung des Minderjährigen mit Mitteln (z.B. Taschen-Geld, Azubi-Vergütung eventuell auch) bewirkt wird, die ihm zur freien Verfügung oder zum Zweck der Erfüllung des Vertrages von Dritten (z.B. Oma, Opa, ) zur Verfügung gestellt wurden. Erbringt der Minderjährige die Gegenleistung also aus den genannten Mitteln, und will er den Vertrag, können die gesetzlichen Vertreter sich nicht auf die fehlende Zustimmung berufen oder eine vorherige Einwilligung widerrufen. Wer Taschengeld gibt oder Azubi-Vergütung belässt, muß einfach davon ausgehen, daß der Minderjährige "normale" Käufe tätigt, zu denen z.B. auch der Abschluß einer Lebensversicherung zählen kann....
Reduzieren wir die Vorschrift auf ihren Sinn und Zweck.. keinem Kioskbetreiber ist es zuzumuten, daß er den "kleinen Robert" beim Einkauf von Fußball-Paninibildchen fragt, ob er die Zustimmung der Eltern hat. Das wäre absolut weltfremd oder? Er darf davon ausgehen, daß Robert das Geld so verwenden darf. Und das auch, wenn die Eltern später kommen und behaupten, für so einen "Schund" dürfte Robert sein Geld nicht ausgeben. Wenn Robert die Bildchen will....
Nichtsdestotrotz könnten die Eltern , da Robert den Vertrag ja nicht will, versuchen, sich auf die schwebende Unwirksamkeit des Vertrages zu berufen und die Genehmigung verweigern. Falls unerlaubte Handlung (Täuschung über das Alter vielleicht?) des Minderjährigen vorliegt könnten daraus Ansprüche erwachsen...
Robert, hast Du die Fristen wegen des Widerrufsrechts und die Sache mit dem Bestätigungsmail geprüft? Thema Beweislast bleibt in allen Fällen zu klären.
Gruß
Martin