03.01.2007, 02:00
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 03.01.2007, 02:05 von Pit-der Mohr.)
@Ralf
.....macht der Richter eventuell gerade seinen Flugschein....?
So realistische und dem Pöbel (ähm, Volke...) verständliche Urteile sind leider nicht überall die Norm!
Habe vor 2 Wochen bei der letzten Eigentümerversammlung von unserem Hausverwalter ein interessantes Urteil erfahren.
Ich versuche, mich kurz zu fassen:
Stell dir vor, die Eigentümergemeinschaft besteht aus 9 Parteien,
davon besitzen 8 jeweils eine Wohnung in einem Altbaumietshaus und einer hat auf dem Hinterhof ein separates, kleines Hinterhaus.
Rechtlich gesehen zählt das als 9 Eigentumswohnungen.
Jeder zahlt seine Abgaben nach Quadratmeter/Wohnfläche (Müll, Verwalter, Rücklagen für Rep., etc.).
Soweit alles normal.
Und, jetzt kommt der Hammer, ein BS`er Gericht hat entschieden,
der Besitzer des Hinterhauses muß sich an den Rep.kosten des
Haupthauses (also Rücklage, oder im schlimmsten Fall eine Umlage=
sofort aus der Tasche bezahlen, wenn R.L. nicht reicht) beteiligen,
die Wohnungsbesitzer des Haupthauses sich aber nicht an seinem Hinterhaus...!
Auf deutsch: bezahlen darf er, erwarten darf er nichts.
Also im Prinzip wie Nachts um halbeins auf der Reeperbahn...!
Berufung zugelassen, malsehen was die nächste Instanz sagt.
Arme Bananenrepublik Doitschland,
Gruß, Pit
.....macht der Richter eventuell gerade seinen Flugschein....?
So realistische und dem Pöbel (ähm, Volke...) verständliche Urteile sind leider nicht überall die Norm!
Habe vor 2 Wochen bei der letzten Eigentümerversammlung von unserem Hausverwalter ein interessantes Urteil erfahren.
Ich versuche, mich kurz zu fassen:
Stell dir vor, die Eigentümergemeinschaft besteht aus 9 Parteien,
davon besitzen 8 jeweils eine Wohnung in einem Altbaumietshaus und einer hat auf dem Hinterhof ein separates, kleines Hinterhaus.
Rechtlich gesehen zählt das als 9 Eigentumswohnungen.
Jeder zahlt seine Abgaben nach Quadratmeter/Wohnfläche (Müll, Verwalter, Rücklagen für Rep., etc.).
Soweit alles normal.
Und, jetzt kommt der Hammer, ein BS`er Gericht hat entschieden,
der Besitzer des Hinterhauses muß sich an den Rep.kosten des
Haupthauses (also Rücklage, oder im schlimmsten Fall eine Umlage=
sofort aus der Tasche bezahlen, wenn R.L. nicht reicht) beteiligen,
die Wohnungsbesitzer des Haupthauses sich aber nicht an seinem Hinterhaus...!
Auf deutsch: bezahlen darf er, erwarten darf er nichts.
Also im Prinzip wie Nachts um halbeins auf der Reeperbahn...!
Berufung zugelassen, malsehen was die nächste Instanz sagt.
Arme Bananenrepublik Doitschland,
Gruß, Pit
Gruß, Pit :happy: