13.12.2012, 15:47
Hallo Dennis,
die Frage kann ausschließlich der zuständige TÜV-Prüfer verbindlich bentworten. Grundsätzlich gilt, dass Fahrwerksändeurngen zulässig sind, wenn sie in der vorliegenden Form vor 30 Jahren möglich waren. Wie genau das ausgelegt wird (d.h. ob gefordert wird, dass genau die verwendete Federtype vor 30 Jahren erhältlich und eintragungsfähig war oder ob es reicht, dass vor 30 Jahren Tieferlegungssätze mit identischer Tieferlegung erhältlich und eintragungsfähig waren), liegt im Ermessensspielraum des Prüfers. Also einfach mal lieb bitte sagen ...
Grüße
Ralf
die Frage kann ausschließlich der zuständige TÜV-Prüfer verbindlich bentworten. Grundsätzlich gilt, dass Fahrwerksändeurngen zulässig sind, wenn sie in der vorliegenden Form vor 30 Jahren möglich waren. Wie genau das ausgelegt wird (d.h. ob gefordert wird, dass genau die verwendete Federtype vor 30 Jahren erhältlich und eintragungsfähig war oder ob es reicht, dass vor 30 Jahren Tieferlegungssätze mit identischer Tieferlegung erhältlich und eintragungsfähig waren), liegt im Ermessensspielraum des Prüfers. Also einfach mal lieb bitte sagen ...
Grüße
Ralf
Wohl dem Synodalen, der nichts zu sagen hat und der dennoch schweigt. (Gustav Heinemann)