Zu FIN und KmZähler:
Sicherlich mag es dem einen oder anderen zwar aufstoßen, daß diesbzgl.
gesetzliche Regelungen bestehen, die ihm bei Restaurationsarbeiten
scheinbar unnötigen Ärger verursachen bzw. verhindern sollen,
mit seinem Tacho zu machen, was er möchte (Umstellung nach Re-
novierung, Hochzeitstag ...).
Ein Gesetz bzw. eine Verordnung kann jedoch immer nur
so formuliert sein, daß es allgemeine Gültigkeit besitzt und im Einzelfall
einer Auslegung zu unterziehen ist.
Im Gegensatz zu Zeitgenossen, die beispielsweise nach einer Komplett-
renovierung die Kilometeranzeige verändern möchten oder mit den
gesetzlichen Normen kollidieren, wenn Rahmenarbeiten beispielsweise
zur Werterhaltung anstehen, sieht die Lebenswirklichkeit doch anders
aus:
Es ex. Verkäufer, die mit Hilfe von Tachomanipulationen den Verkauf-
wert zu steigern versuchen. Das dieser Umstand nicht nur innerhalb der
gewerblichen Branche festzustellen ist, wird durch die Tatsache indiziert,
daß sog. "Tachojustierungen" und ähnliche Dienstleistungen in ein-
schlägigen Printprodukten angeboten wurden.
Der Fall, daß ein Tacho aufgrund eines Defektes stehen bleibt, stellt
m.E. etwas anderes dar. Der gesetzliche Straftatbestand bezieht sich
meines Wissens auf Arbeiten am Tacho, setzt also eine Handlung im
strafrechtlchen Sinne voraus (und hierbei im Übrigen konkludent auch
Vorsatz bezüglich der Handlung).
Bezüglich der FIN zielt der Schutzzweck der gesetzlichen Normen wohl
auch eher auf die leider existente Tatsache, daß es Menschen gibt, die
Fahrzeuge stehlen, dient also u.a. folglich primär als Eigentumsnachweis.
"Mein Eigentum, meine Handlungfreiheit" stimmt so leider auch nicht.
Eigentum verpflichtet und selbst wenn jemandem pauschal keine
Arglistigkeit attestiert werden kann, braucht eine Gesellschaft auch im
Kleinen Regelungen:
So gilt beispielsweise selbst der Bierdeckel, auf dem der Wirt seine
Bleistiftstriche macht bereits als Urkunde, da sich beide Vertragsparteien
darauf geeinigt haben, daß eben dieser Deckel beurkundet, welche
Menge der Gast konsumiert und welche Menge er auch nur zu zahlen hat;
ein Umstand, der beiden Rechtssicherheit verschafft.
Entferne ich als Gast nun Markierungen oder ersetze den Deckel be-
gehe ich eine strafbare vorsätzlich vollendete Urkundenfälschung und
erfülle, jenachdem ob ich auffliege, die Strafbestandsvoraussetzungen
eines vollendeten oder versuchten Betruges.
Gleiches gilt für den Tachostand meines Fahrzeuges, da dieser
ja auch eben vom Produzenten so gedacht ist, daß er u.a. die
Gesamtlaufleistung des Fahrzeuges wiedergibt und im Allgemeinen
ja auch so verstanden wird und aufgrund nötiger Rechtssicherheit
verstanden werden können muß.
Wie es um die praktische Anwendung dieser Strafrechtsnorm im Hinblick
auf Ermittlungsverfahren, Aufklärung und den damit verbundenen
Kosten/Nutzen-Abwägungen bestellt sein wird sei einmal dahingestellt.
Mein Senf, meine Meinung