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Cabrio-Heckscheibe defekt, Versicherung?
#1
Hallo,

schön langsam geht die Heckscheibe bei meinem Cabrio in die Binsen. Seitlich ist sie gebrochen und eingerissen, geklebt wurde sie auch schon mal. Na gut, ist ja noch die erste, da kann das ja mal passieren.

Nun hab ich ja eine Teilkasko, die hoffentlich so was bezahlt und möchte die Gelegenheit nutzen, nächstes Frühjahr das ganze Verdeck zu erneuern (und natürlich möglichst wenig dafür bezahlenZwinker )

Kann man so einen TK-Schaden mit der Versicherung auch per Gutachten oder Kostenvoranschlag abrechnen? Ein solcher Voranschlag für den Austausch der Heckscheibe von BMW reicht bei deren Preisen ja sicherlich für ein ganzen Verdeck bei einem "normalen" Sattler.

Hat jemand von euch da Erfahrung bzw. schon mal in dieser oder ähnlicher Art abgerechnet? Und nein, ich will die Versicherung nicht betrügen, sondern nur die Spielräume bei der Abrechnung ausnutzen. Bei Unfallschäden geht das ja auch ohne Probleme und ganz legal.

Servus
Manfred
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#2
Das wird von Versicherung zu Versicherung unterschiedlich gehandhabt. Bei Verdecken ohne Reißverschlußscheibe (dürfte bei deinem der Fall sein) zahlen sie den Verdeckwechsel, da kein Sattler da die Scheibe wechselt......aaaber, bei solchen Aktionen wird normal nicht der Neuwert ersetzt, sondern ein durch Gutachter ermittelter Zeitwert minus Selbstbeteiligung.



Kompakt, schlicht, gut motorisiert und langlebig - aus heutiger Sicht einer der besten BMW aller Zeiten
AutoBild Klassik 10/2011
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#3
Grundsätzlich können Kaskoschäden nicht nach Gutachten abgerechnet werden.
Das größere Problem ist jedoch, dass die allermeisten Kaskoversicherungen nur Glasbruch versichern. Und das ist wörtlich gemeint. Die allerwenigsten Kasko-Versicherer zahlen für defekte Cabrioscheiben aus Kunststoff. Zurich und ADAC beispielsweise versichern Kunststoffscheiben nicht, die OCC tut's. Übrigens: Kleine Steinschläge in der Windschutzscheibe ohne Selbstbehalt auf Kosten der Kaskoversicherung reparieren lassen, geht bei Zurich und ADAC nicht, nur bei der OCC wird die Reparatur ohne Selbstbehalt übernommen.
Wohl dem Synodalen, der nichts zu sagen hat und der dennoch schweigt. (Gustav Heinemann)
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#4
Smile 
Ich kenne es aus dem Bekanntenkreis, dass die Allianz einen Gutachter vorbeischickt und nach dessen Bewertung auch abgerechnet werden kann.
Bei Axa läuft es mit einem KVA vorab, welcher dann durch einen eigenen Sachverständigen geprüft wird und auch danach abgerechnet werden kann.
Am wenigsten Diskussionen gibt es jedoch bei Abwicklung über eine erfolgte Reparaturrechnung.
Ich habe bei unserem E30 damals ein neues Verdeck inkl. Montage für knapp 900,- bei einem Clubbekannten Sattler aus dem Main-Taunus-Kreis machen lassen und war damit mehr als zufrieden, doch habe ich damals selbst nicht gewusst, dass die Versicherung diesen Schaden auch bezahlt hätte und 3 Jahre später braucht man auch nicht mehr angeschlichen zu kommen, doch so etwas passiert einem eben auch nur einmal Zwinker
Doch warum macht man es nicht einfach auf dem Weg über die normale Reparatur und reicht dann die Rechnung ein, denn der Eigenanteil dürfte bei einem gepflegten Fahrzeug nicht gerade sehr groß sein und beläuft im Bereich von vlt. 2 Tankfüllungen Zwinker
Grüße
Stefan
--------

"Man kann ein Auto nicht wie ein menschliches Wesen behandeln - ein Auto braucht Liebe" (Walter Röhrl)

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#5
Hallo,
ich bin bis jetzt davon ausgegangen, dass ich im Falle eines Scheibenrisses das Dach komplett selber zahlen muss.Traurig
Das sieht ja wohl doch anders aus.Fettes Grinsen
Hier habe ich einen Fall im Internet bezüglich Riss und HUK-Coburg gefunden.
Zwinker
Gruss
Donaven
Cab E30 320 91 Bj. - Back to the roots -
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#6
Grundsätzlich können Kaskoschäden nicht nach Gutachten abgerechnet werden.

Das ergibt sich ausschliesslich aus den vertraglichen Vereinbarungen, ob fiktive Abrechnung in Kasko geht oder nicht.

Viele Grüße
Tom
(E30) 316i M40 TC2 brillantrot


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#7
(08.11.2011, 23:49)Ralf schrieb: Grundsätzlich können Kaskoschäden nicht nach Gutachten abgerechnet werden.
...
Hallo Ralf,

aber sicher geht das. Das ist täglich gelebte Praxis, quer über diverse Versicherungen. Pferdefuss ( aber nachvollziehbar ) : der KV Wert wird nur netto beglichen, da die MwSt. durch die fehlende Rep. nicht anfällt. Genauso lässt sich nach KV abrechnen, egal ob TK,VK oder HP


Gruß Daniel
Hubraum ist durch nichts zu ersetzen!...Außer durch noch mehr Hubraum!
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#8
Hallo Daniel,

lies Dir mal die aktuellen Versicherungsbedingungen der Versicherer durch, vielfach geht das nicht mehr. Zum Teil ist es regelrecht haarsträubend, was sich in den letzten Jahren getan hat.

Der Kracher ist, was ein großer Klassik-Versicherer in den letzten Jahren weitgehend unbemerkt eingeführt hat: Keine freie Werkstattwahl bei Kaskoschäden, die Arbeiten müssen in einer vom Versicherer benannten (Billig-)Werkstatt durchgeführt werden, anderenfalls wird die Reparaturkostenübernahme auf den Kostenvoranschlag der Billigwerkstatt gedeckelt.
Beim Einsatz von Neuteilen (wir reden von einer Klassik-Versicherung!) erfolgt nur teilweise Erstattung des Ersatzteilpreises, da angeblich der Fahrzeugwert durch die Reparatur steigt (erkläre mir mal jemand, wieso bei belegbarem Zustand 2 das Auto an Wert gewinnt, wenn ein Kotflügel durch ein Neuteil ersetzt wird, im Zweifelsfall ist das Neuteil von eher schlechterer Qualität als das Original), bei Diebstahl werden nur 90% ersetzt, wenn der Wagen keine Wegfahrsperre hatte (bei Oldies wohlgemerkt), keine Fährdeckung mehr (Havarie grosse), Folgeschäden von Marderbißschäden werden nicht mehr erstattet (beißt ein Marder in den Motorkabelbaum, wird die Reparatur des Motorkabelbaums bezahlt, das infolge Kurzschluß zerstörte Motor-Steuergerät nicht mehr). Es hilft leider nichts, ausser genauer Lektüre des Vertrages und eventueller (gelegentlich in vermeintlichen Reklamebriefchen versteckter) Nachträge.

Wohl dem, der einen Altvertrag hat, an dem nicht vom Versicherer einseitig herumgebastelt wurde.
Grüße
Ralf
Wohl dem Synodalen, der nichts zu sagen hat und der dennoch schweigt. (Gustav Heinemann)
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#9
Hallo zusammen,
wie gesagt, muss man da zwischen Kasko und Haftpflicht unterscheiden. Kasko ist ein rein privatrechtlicher Vertrag und die Anspruchs- und Regulierungsgrundlage sind (vereinfacht ausgedrückt) die Versicherungsbedingungen. Unklarheiten in den Bedingungen gehen vor Gericht i.d.R. zu Lasten desjenigen, der sie verbrochen hat, sprich, zu Lasten des Versicherers

Die Ansprüche des Geschädigten in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht ergeben sich aus gesetzlicher Grundlage (BGB und Pflichtversicherungsgesetz) sowie der dazu ergangenen Rechtsprechung zur näheren Auslegung.

Das Ganze ist recht kompliziert und gerade bei Kasko, da hat Ralf recht, hilft nur die genaue Lektüre der Bedingungen.

Gelebte Praxis ist auch, dass i.d.R. mit sehr günstigen Prämien auch eine rigide Regulierungspraxis einhergeht. Was auch sonst ...

Viele Grüße
Tom
(E30) 316i M40 TC2 brillantrot


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#10
Hallo,

danke für die Antworten. Ich hab mir mal "meine" Versicherungsbedingungen zur Brust genommen, und siehe da, Bruchschäden ohne Unfall werden grundsätzlich nicht erstattet. Dafür aber Kurzschlussfolgen.
Tja, da hat sich die nette Idee von mir mal wieder in Luft aufgelöst, schade (für meinen Geldbeutel). Oder ich flicke die Scheibe nochmal, das erste mal hat ja auch 5 Jahre gehalten. Und Regen sieht der Wagen eh nie.

Servus
Manfred
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#11
... richtige Entscheidung, lass das Verdeck drauf ...
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