20.07.2022, 11:32
(20.07.2022, 10:09)Quax1 schrieb: Der Club im Club ... vor Jahren kam diese Formulierung zum ersten Mal auf, inzwischen hat sich diese Situation für mich bestätigt.
Wann wäre eigentlich die nächste Mitgliederversammlung fällig (gewesen)? Und was sieht die Satzung bzw. das Vereinsrecht vor, wenn diese nicht fristgerecht durchgeführt worden ist?
VG, Michael
Hallo Michael,
bedingt durch Corona wurden vom Gesetzgeber diese Pflicht aufgehoben, wie es jetzt aussieht weiß ich nicht.
Eine Versammlung könnte statt finden. es fehlen aber auch die Kassenprüfungen. Mal sehen, wie das geregelt wird.
Es ist traurig, daß man so vom Vorstand im Dunkeln gelassen wird.
"So hat der Gesetzgeber hat mit Wirkung zum 28.03.2020 den § 5 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (nachfolgend: GesRuaCOVBekG) geschaffen. Nach §§ 5 Abs. 1, 7 Abs. 5 GesRuaCOVBekG bleibt ein nach § 26 BGB vertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied auch ohne entsprechende Satzungsregelung nach Ablauf seiner satzungsgemäßen Amtszeit in 2020 bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung seines Nachfolgers im Amt."
Gruß Frank
"Woran arbeiten Sie?" wurde Herr K. gefragt. Herr K. antwortete: "Ich habe viel Mühe, ich bereite meinen nächsten Irrtum vor."