(08.01.2010, 17:24)Ralf schrieb: Die Urformulierung spricht jedoch nur von der Messung, nicht von deren Ergebnis, die nicht verfälscht werden darf.
Hallo Ralf, bitte nochmal genau lesen
Die Formulierung und Ausgestaltung des Gesetzestextes spricht sehr wohl auch von dem Ergebnis, das nicht verfälscht werden darf! Der feine Unterschied ist in dem Bestandteil "durch" bzw. insbesondere "dadurch" zu finden (Zitat: "Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer ... die Messung eines Wegstreckenzählers, mit dem ein Kraftfahrzeug ausgerüstet ist, dadurch verfälscht, dass er durch Einwirkung auf das Gerät oder den Messvorgang das Ergebnis der Messung beeinflusst."
Die kleinen Feinheiten nennt man auch "Kausalität".
DIE Messung des Wegstreckenzählers kann dabei die bereits bestehende Summe (also die bisher kumulierten km) als auch der Vorgang der Messung an sich sein. So werden auch die Vorgänge aufgegriffen, bei denen manipuliert wird, aber z.B. gar kein Messvorgang mehr erfolgt, weil das Fahrzeug nach einer Mainipulation einfach auf einem Platz steht. Die Norm wird dementsprechend schon im Moment der Einwirkung (z.B. Rückdrehen des km-Stands, ohne dass das Fahrzeug dann noch bewegt wird, verletzt.
Und wie gesagt: Wesentliches "Merkmal" ist das Verfälschen und nicht das Berichtigen, was kausal im Zusammenhang stehen muss.
Der Ausgestaltung von Rechtsnormen liegt stets ein sogenannter Schutzcharakter zugrunde. Hier ist es die vorbeugende Bekämpfung betrügerischer Irrtumserregungen bzw. Täuschungen über die tatsächliche Laufleistung von Kraftfahrzeugen und so dürfte es hier auf diesen Zweck auch auszulegen sein.
....soweit meine "Interpretation"