21.09.2007, 21:47
Zitat:[/QUOTE]Zitat:Wenn diese Person unter 18 Jahre alt ist, vertreten die gesetztlichen (nicht die biologischen) Eltern die jeweiligen Interessen.
Wenn diese Person entmündigt wurde, vertritt ein Vormund die Interessen der Person.
Ganz so einfach ist es wiederum auch nicht.
Grundsätzlich stimmt das so schon ABER: Um sicherzustellen, dass die Eltern das sind immer die biologischen (bis auf im Falle einer Adoption, wo rechtlich gesehen die Fiktion einer Elternschaft hersgestellt wird), sonst sind es die Erziehungsberechtigten bzw. die gesetztlichen Vertreter, hat bei Dingen die nicht Geschäfte des täglichen Lebens sind, das Jugendamt / Vormundschaftsgericht die Aufsicht, dass nicht zum Nachteil des Kindes gehandelt wird.
Beispiel Verkauf eines geerbten Grundstücks.
Zitat: So eine einfache Sache wird so kompliziert gemacht
Deutschland, deine Bürokraten...
Klar, irgendwie müssen die ganzen Juristen ja finanziert werden.
Wo kämen wir denn hin wenn alle alles verstehen würden.
ABER ein Nachteil des Kindes, z.B. bei Belastung eines Grundstückes durch den Vormund kann auch nachträglich "geheilt" werden, wenn das Kind geschäftsfähig geworden ist und den Mangel heilen will. Nach einer Meinung genügt hier sogar der konkludente Wille das Rechtsgeschäft nachräglich zu heilen.
Dies könnte sich z.B. wie folgt zutragen:
Kind hat Grundstück. Eltern belasten das Grundstück. (Grundstückswert 200.000€, Belastung bei Bank 50.000€, als Grundschuld, für die Absicherung eines Kredits)
Das Kind wird volljährig, will die Kohle haben und verkauft das Grundstück MIT der Schuld an einen dritten. Oder gar ohne die Schuld, indem das Kind zwar 200.000€ bekommt, davon aber 50.000€ an die Bank zahlen muss.
Allerdings könnte die Belastung in dem festgelegtem Zeitraum ja sowiso schon von den Eltern abbezahlt worden sein, somit hätte das Kind generell keinen Nachteil mehr...
Und wenn man sich mit sowas beschäftigen muss, spätestens dann weiß man warum Semesterferien keine Ferien sind.
Gruß
Christian, mit ohne kleinen Scheine...