27.05.2013, 18:05
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 27.05.2013, 18:25 von Regensburger.)
Da liegst du leider falsch.
Die jeweiligen Bundesländer sind ermächtigt Verordnungen zu erlassen.
Für die Verkehrsüberwachung von z.B. Geschwindigkeitsverstößen , sind die Gemeinden, als Ermittlungsbehörde, der Polizei per Verordnung gleichgestellt.
Für z.B. Bayern kannst du das in der Verordnung über Zuständigkeiten im Ordnungswidrigkeitenrecht nachlesen.
http://www.gesetze-bayern.de/jportal/por...LS&st=null
Hier dann entsprechende Stellen für die Verkehrsüberwachung:
http://www.gesetze-bayern.de/jportal/por...Y1997V19P2
Da steht dann drin das Verstöße gegen § 24 StVG (welche Geschwindigkeitsübertretungen sind) nach § 56 OWiG geahndet werden dürfen.
Somit ist die Berechtigung und der hoheitliche Aufrag gegeben.
Und ja, die Ordnungsämter und auch die Polizei, sollten sich so lange wie nicht unvermeidbar, an die Regeln der StVO halten.
Um gleich noch mit einem weiteren, häufig vorkommenden Missverständnis aufzuräumen, kann ich hier auch gleich noch dazu schreiben, dass alle Amtsträger der Städte und Gemeinden oder per Verordnung dazu ermächtigte Personen, lt. § 111 OWiG ermächtigt sind Personalien von Betroffenen festzustellen.
Für NRW:
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text...enu=1&sg=0
Die jeweiligen Bundesländer sind ermächtigt Verordnungen zu erlassen.
Für die Verkehrsüberwachung von z.B. Geschwindigkeitsverstößen , sind die Gemeinden, als Ermittlungsbehörde, der Polizei per Verordnung gleichgestellt.
Für z.B. Bayern kannst du das in der Verordnung über Zuständigkeiten im Ordnungswidrigkeitenrecht nachlesen.
http://www.gesetze-bayern.de/jportal/por...LS&st=null
Hier dann entsprechende Stellen für die Verkehrsüberwachung:
http://www.gesetze-bayern.de/jportal/por...Y1997V19P2
Da steht dann drin das Verstöße gegen § 24 StVG (welche Geschwindigkeitsübertretungen sind) nach § 56 OWiG geahndet werden dürfen.
Somit ist die Berechtigung und der hoheitliche Aufrag gegeben.
Und ja, die Ordnungsämter und auch die Polizei, sollten sich so lange wie nicht unvermeidbar, an die Regeln der StVO halten.
Um gleich noch mit einem weiteren, häufig vorkommenden Missverständnis aufzuräumen, kann ich hier auch gleich noch dazu schreiben, dass alle Amtsträger der Städte und Gemeinden oder per Verordnung dazu ermächtigte Personen, lt. § 111 OWiG ermächtigt sind Personalien von Betroffenen festzustellen.
Für NRW:
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text...enu=1&sg=0
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